Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Jameda - BGH Urteil: Jameda muss Patientendaten an Arzt weiterleiten

Von
Veröffentlicht am
XingLinkedInFacebookTwitterE-Mail

Der BGH zu den Pflichten für Jameda (Ärztebewertungsportal), VI ZR 34/15 – Urteil vom 1. März 2016  Durch die Möglichkeit Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben erhöht sich die Gefahr, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen begangen werden.

Der BGH hat geurteilt (VI ZR 34/15, 1. März 2016), dass Bewertungsportale wie Jameda Informationen und Unterlagen an Ärzte weiterleiten müssen, um die Überprüfung der Patienteneigenschaft des Bewerters zu ermöglichen. Zur Pressemitteilung. 

Der Fall:

Betroffen ist ein Arzt, der schlecht auf Jameda bewertet wurde. Der Bewerter schrieb:

"Ich kann Dr. nicht empfehlen" und gab dem Arzt die "Schulnote" 4,8. Zudem vergab er dem Arzt die Note "6" für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis. Das gefiel dem Arzt nicht und er forderte von Jameda die Löschung der Bewertung und Einträge.

Zudem bezweifelte der Arzt, dass der Bewerter jemals Patient bei ihm war. Jameda nahm die Bewertung vorübergehend offline und hielt Rücksprache mit dem Patienten. Daraufhin wurde die Bewertung wieder online gestellt.

Damit gab sich der Zahnarzt nicht zufrieden und verlangte Auskünfte von Jameda. Er wollte wissen, wie der "angebliche Patient" belegt habe, dass er tatsächlich Patient bei ihm gewesen sei und welche Nachweise er vorgelegt habe. Jameda verweigerte die Auskunft und Vorlage der Belege aus datenschutzrechtlichen Gründen.

Das OLG Köln als Vorinstanz gab dem Portal Recht und urteilte, dass es dem Arzt zuzumuten sei, eine kritische, aber zulässige Bewertung hinzunehmen. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben.

Wie hat der BGH geurteilt?

Der BGH hat überraschend klar zugunsten der Ärzte die Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungtsportals konkretisiert. Der BGH sieht eine Haftung der Portale, sofern diese zumutbare Prüfpflichten verletzen. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, da Jameda sich weigerte, Auskunft über die Patienteneigenschaft zu erteilen und dies auch im Einklang mit den Bestimmungen des Telemediengesetzes nachzuweisen. Hier liegt der BGH richtig.

Die Herausgabe von anonymisierten Patientendaten an den Arzt zur Überprüfung ist meines Erachtens verhältnismäßig und steht auch im Einklang mit dem Telemediengesetz, das von Diensteanbietern wie den Bewertungsportalen fordert, dass eine anonymisierte Nutzung des Portals möglich sein muss.

Der Umfang der Prüfpflichten hänge im Übrigen vom Einzelfall ab. Maßgeblich sei u.a. das Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung.

Stärkung der Ärzte

Das Urteil des BGH ermöglicht einen stärkeren Schutz der Rechte der Ärzte vor Missbrauch durch falsche Bewertungen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Konkurrenten oder Trolle negative Bewertungen abgeben, um die Ärzte gezielt zu schädigen.

Welche Prüfpflichten haben Bewertungsportale künftig?

Die Bewertungsportale müssen künftig genauer prüfen und sich auch nachweisen lassen, dass der Bewerter tatsächlich Patient des jeweiligen Arztes war. Im Streitfall müssen diese Nachweise den Ärzten auch vorgelegt werden.

Der BGH nimmt die Portale folglich künftig stärker in die Pflicht, um Ärzte vor Missbrauch durch Bewertungen zu schützen, die nicht von echten Patienten stammen. Es wäre zu fordern, dass die Bewertungsportale sich künftig vorab beleghaft nachweisen lassen müssen, dass der Bewerter tatsächlich Patient bei dem Arzt war, den er bewerten möchte. Das führt zwar zu einem Mehraufwand des Portals und zu weniger Bewertungen, was jedoch zumutbar erscheint. Die Folgen schlechter Bewertungen sind direkte Umsatzeinbußen und Imageverluste. Hier dürfen die Ärzte nicht schutzlos gestellt werden.

Insoweit stellt das Urteil des BGH eine Waffengleichheit zwischen den Ärzten und den Bewertungsportalen her, die künftig Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien in geschwärzter Form vorlegen müssen, um die Patienteneigenschaft im Einzelfall nachzuweisen. Portale, die sich weigern eine Auskunft über die Patienteneigenschaft zu erteilen, haften künftig vollumfänglich und wären den Ärzten auch zum Schadensersatz verpflichtet.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

Kommentar schreiben

* Diese Felder sind erforderlich

Kommentare

Keine Kommentare

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen253 Bewertungen auf ProvenExpert.com