Darf man ungefragt oder heimlich gefilmt werden?
Filmaufnahmen von Personen in der Regel nur mit deren Einwilligung
Jeder Mensch darf grundätzlich darüber entscheiden, ob ihn ein Dritter filmt oder nicht. Das filmen einer Person ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Denn Fotos oder Videos, auf denen Personen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten. Bereits 2015 hat der EuGH entschieden, dass auch Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen.
Für das Anfertigen von Personenbildnissen (Bilder oder Videos, auf denen Personen abgelichtet sind) gelten nicht die Regelungen des KUG (Kunsturhebergesetzes), dies regelt nur die Veröffentlichung der Bilder oder Videos. Seit Inkrafttreten der DSGVO ist das "Filmen" oder "Fotografieren" von Personen über die DSGVO geregelt.
Ein Filmaufnahme von einer Person ist nur mit deren Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO), per Vertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder mit einem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) möglich.
Der Mythos, dass man immer filmen darf und nur für die Veröffentlichung eine Einwilligung oder sonstige Rechtfertigung benötigt, ist nicht richtig!
Darf man Videos von anderen Personen einfach im Internet veröffentlichen?
Recht am eigenen Bild
Grundsätzlich hat jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild. Dieses Recht umfasst auch das Recht selbst darüber zu entscheiden, ob die Filmaufnahmen, die von einem angefertigt wurden, im Internet veröffentlicht werden.
Beim „Recht am eigenen Bild“ handelt es sich um eine besondere Erscheinungsform des Persönlichkeitsrechts, dass in § 22 KUG geschützt wird. Schutzgut ist das Recht des Abgebildeten, selbst zu bestimmen, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild präsentiert wird (BGH, NJW 1996, 1129).
Grundsätzlich ist für die Veröffentlichung einer Videoaufnahme gem. § 22 KUG die Einwilligung der in dem Video abgebildeten Person erforderlich. Eine Einwilligung ist nur dann nicht notwendig, wenn eine der Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG einschlägig ist.
Greift keiner der Ausnahmetatbestände, stellt die Veröffentlichung eines solchen Videos im Internet eine eindeutige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Was kann der Betroffene unternehmen?
Täter abmahnen lassen und Plattform zur Löschung auffordern!
Der Betroffene kann zum einen gegen den Täter vorgehen und diesen wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung abmahnen lassen und die nachfolgenden Ansprüche geltend machen:
- Löschung des Fotos aus dem Internet / Sozialen Medien
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft über die Verwendung des Fotos
- Schadensersatz / Anwaltskosten
- ggf. Geldentschädigung (Schmerzensgeld)
Zum anderen kann der Betroffene die Plattform (bspw. YouTube, Facebook, Vimeo, Instagram, Pornhub, xHamster, etc.), auf der das Video veröffentlicht wurde über die Persönlichkeitsrechtsverletzung in Kenntnis setzen und diese zur Löschung auffordern ⇒ YouTube Videos löschen lassen und Videos aus xHamster löschen lassen – geht das?