
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) verurteilte am 2. Dezember 2024 einen Angeklagten wegen öffentlicher Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 Euro.
Hintergrund war ein drastischer Facebook-Kommentar unter einem Videobeitrag des privaten Senders R-TV, in dem der AfD-Politiker die Erschießung des Bundeskanzlers Olf Scholz forderte – öffentlich, für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbar. Die Äußerung war geeignet, das Vertrauen in rechtsstaatliche Grundwerte zu erschüttern und ein Klima der Gewalt zu fördern, so das Gericht.
Gegen das Urteil legte der Verurteilte Berufung ein. Die zweite Instanz bestätigte jedoch das Urteil der ersten Instanz vollumfänglich.
Der Verurteilte ging zudem gerichtlich gegen die Berichterstattung unseres Mandanten, eines Verlags, vor – auch dieses Verfahren blieb für ihn erfolglos.
Damit ist klargestellt: Pressefreiheit schützt auch kritische Berichterstattung über strafbare Inhalte. Wir haben den Verlag in den presserechtlichen Angelegenheiten erfolgreich vertreten.
Gulden Röttger Rechtsanwälte – Ihre Kanzlei für Medienrecht.

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