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Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

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Das Ärztebewertungsportal Jameda muss nach Ansicht des LG München I gelöschte positive Bewertungen nicht wieder veröffentlichen (Urt. v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18).

Geklagt hatte ein Zahnarzt, der sich durch das Löschen der Bewertungen schikaniert sah.

Auslöser des Streits war nach Ansicht des Arztes die Kündigung seines Premium Abonnements bei Jameda. Der Arzt war der Auffassung, dass Jameda aufgrund der Kündigung zehn positive Bewertungen über ihn gelöscht habe. Weitere Argumente und Begründungen konnte der Mediziner jedoch vor Gericht nicht anführen.

Jameda hingegen wies für jede einzelne Bewertung ein ordnungsgemäß durchgeführtes Prüfverfahren nach und konnte die Richter so überzeugen, dass jede einzelne Löschung rechtmäßig erfolgte.

Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung des Abonnements und der Löschung der Bewertungen durch Jameda überzeugte das LG nicht. Insbesondere waren nach der Löschung der zehn Bewertungen noch immer 51 Bewertungen abrufbar - mit der Durchschnittsnote von 1,6. Vorher betrug die Gesamtnote der Bewertungen 1,5. Diese minimale Veränderung sahen die Richter zudem nicht als erheblichen Schaden an, zumal das Portal im Verfahren seine Prüfpflichten und deren Durchführung überzeugend belegte.

Die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der Bewertungen lägen darüber hinaus ohnehin nicht vor. Die Kammer übertrug die Grundsätze des BGH zur Löschung negativer Bewertungen und wendete sie im umgekehrten Fall an. Danach ist es zunächst Sache des Arztes zu beweisen, dass das Portal mit der Löschung eine Rechtsverletzung verübte. Dies konnte der Zahnarzt nicht beweisen.

Stellungnahme zum Urteil

Auch wenn durchaus der Eindruck der Schikane aufgrund der zeitlichen Nähe und Abfolge der Ereignisse entstehen kann, so ist eine pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung ohne Beweisantritt nicht ausreichend, um einen gerichtlichen Erfolg herbeiführen zu können.

Die Bewertungsportale unterliegen Prüfpflichten und Mitwirkungspflichten. Stellt sich im Rahmen einer Prüfung heraus, dass eine Bewertung rechtswidrig ist, so ist das Portal sogar verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand durch Löschung der Bewertung zu beseitigen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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