Geld bezahlen für gute Bewertungen, um mehr Geld zu verdienen – klingt wirtschaftlich für Unternehmer. Daher ist auch nicht verwunderlich, dass viele Geschäftsleute das 5-Sterne-Rating ihrer Produkte wortwörtlich kaufen. Das schadet der Konkurrenz und täuscht Kunden über die Produktqualität. Schon nach aktueller Rechtslage ist diese Praxis unserer Ansicht nach illegal. Eine Gesetzesreform schafft nun Klarheit und bestätigt unser Rechtsverständnis.
Ab 28.05.2022 gilt eine reformierte Version des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Versteckt im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-neu, der bestimmt, welche geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, finden sich einige Überraschungen.
Bewertung kaufen ist ein Wettbewerbsverstoß
Ganz ausdrücklich ist es fortan ein Wettbewerbsverstoß, Bewertungen zu kaufen (siehe neuer Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23c): Unzulässig ist „die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung“
„Damit bleiben keine Zweifel daran, das Fake-Bewertungen auf Bestellung nicht in Ordnung sind“ – RA Karsten Gulden
Irreführung über Echtheit von Bewertungen
Auch die Irreführung über die Echtheit von Bewertungen (§ 3 Abs. 3 UWG - siehe neuer Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 23b) ist dem neuen Gesetz nach ausdrücklich verboten. Geschrieben steht dort, dass das folgende Verhalten unzulässig ist: „die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen“
Diese Regel soll sicherstellen, dass alle gezeigten Bewertungen auch authentisch sind und einen echten Erfahrungsbericht darstellen. Vordergründig geht es also um Verbraucherschutz. Das Verbot der Irreführung nimmt hauptsächlich die Anbieter der Plattformen in die Pflicht.
Bewertungsportale haften für Bewertungen
Außerdem neu ist der Tatbestand „Irreführung durch Unterlassen“. Daraus ergeben sich auch neue Hinweispflichten für Bewertungsplattformen (§§ 5a, 5b Abs. 3 UWG-neu).
Diese müssen nun zwei Dinge angeben: Wurden Mechanismen zur Sicherstellung der Authentizität von Bewertungen getroffen? Und: Wie wurden diese getroffen? Zwingend einführen muss ein Unternehmen ein Prüfverfahren nicht, dann jedoch angeben, dass es das nicht getan hat.
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