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BGH-Urteil zu Jameda: Kein Behandlungskontakt? Keine Bewertung!

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Der Bundesgerichtshof hat aktuell geurteilt, dass eine Bewertung auf einem Bewertungsportal wie Jameda rechtswidrig ist, wenn der Bewerter keinen Behandlungskontakt zu dem Arzt hatte. Die Bewertung muss daher gelöscht werden, BGH VI ZR 34/15.

Der BGH hat die Rechte der Ärzte im Internet gestärkt. Bewertungen, die nicht von echten Patienten stammen, müssen Ärzte nicht dulden, BGH VI ZR 34/15.

Zum Fall:

Geklagt hatte ein Zahnarzt gegen das Bewertungsportal Jameda. Der Grund war eine schlechte Bewertung, die er von einem angeblichen Patienten auf Jameda bekam. Der anonyme Nutzer schrieb:

„Ich kann Dr. H…..nicht empfehlen“

„Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“

Im Abschnitt der „Notenbewertungen dieses Patienten“ vergab der Nutzer dem Zahnarzt jeweils die Note 6 für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“.

Der Zahnarzt sah sich durch die Bewertung verunglimpft und bezweifelte auch, dass die Bewertung von einem tatsächlichen Patienten stammte.

Nun hat der BGH festgestellt, dass eine Bewertung rechtswidrig sei, wenn dieser kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrundeliegt. Dann läge ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arztes vor. Es gehe um den Schutz der sozialen Anerkennung und Berufsehre des Arztes.

Aus diesem Grunde gäbe es auch kein berechtigtes Interesse eine Bewertung abgeben zu dürfen, wenn der behauptete Arztkontakt niemals bestand.

Bestreitet der Arzt also den Behandlungskontakt, dann müssen die Portale im Zweifel weitgehende Nachforschungen betreiben und sich nachweisen lassen, dass der Bewerter auch tatsächlich bei dem bewerteten Arzt in Behandlung gewesen ist. Der BGH fordert von den Portalen wie Jameda im Streitfall eine gewissenhafte Prüfung, die sich in vier Schritte gliedert.

Die Portale müssen künftig

  1. dem Bewerter die Beanstandung des Arztes zukommen lassen
  2. den Bewerter zur Stellungnahme anhalten
  3. den Bewerter auffordern, den Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben
  4. den Behandlungskontakt belegen (Rechnungen, Terminkarten-Zettel, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien

Wird der Behandlungskontakt dann nicht nachgewiesen, sind Bewertungsportale wie Jameda verpflichtet, die Bewertung bereits aus diesem Grunde zu löschen.

Das gilt für alle Bewertungsportale, die als Hostprovider auftreten.

„Das Urteil des BGH führt zu erhöhten Prüfpflichten der Portale und stärkt die Rechte der Ärzte.“ Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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