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Ebay - Antrag auf Bewertungslöschung - Urteil AG München

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Das Amtsgericht München hat einen eBay-Nutzer zur Löschung einer falschen und geschäftsschädigenden Bewertung sowie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Das Amtsgericht München hat einem eBay Nutzer untersagt, Bewertungen abzugeben, die nicht der Wahrheit entsprechen. Der Nutzer wurde nun verpflichtet, eine entsprechende Bewertung zu beseitigen und auch Schadensersatz an den Verkäufer zu zahlen, Az: 142 C 12436/16. Das Gericht stellte fest, dass die Abgabe einer wahrheitsgemäßen Bewertung eine vertragliche Nebenpflicht des zugrunde liegenden Kaufvertrages sei. Wer hiergegen verstoße, mache sich auch schadensersatzpflichtig. Der Bewerter muss nun auch die Anwaltskosten des Verkäufers tragen.

Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang die enorme Wichtigkeit der Bewertungen  als zentrales Informationsinstrument  der Internetplattform eBay. Bewertungen stellten demnach quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar, so das Gericht.

Das AG München in aller Deutlichkeit:

"  aufgrund der Pflichtverletzung hat der Kläger einen Schaden und eine Beeinträchtigung seiner Rechte erlitten, der in den negativen Auswirkungen der Bewertung des Beklagten auf das Kaufverhalten anderer eBay Nutzer zu sehen ist. Gerade das Bewertungsprofil eines eBay Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wie viel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Die Abgabe einer Gegenäußerung innerhalb des eBay Bewertungssystems kann diesem Schaden nicht abhelfen,  bliebe damit doch die falsche Bewertung stehen. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Es leuchtet ein, dass bei Vorhandensein mehrerer Anbieter der gleichen Ware derjenige einen Nachteil hat, der mit einer ungerechtfertigten  negativen Beurteilung belastet ist im Verhältnis zu nicht oder weniger belasteten Konkurrenten (AG Erlangen, MMR, 2004, 638).  Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht (AG München, Az 142 C 20535/14)."

Das Urteil ist zu begrüßen und festigt die deutliche Rechtsprechung hierzu. Verkäufer und auch alle Unternehmen und Selbstständigen sollten immer im Auge behalten, wie es um ihre digitale Reputation bestellt ist: Sollte es zu falschen Bewertungen kommen, können sie dagegen vorgehen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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