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Darf man bei einer Bewertung Namen von Mitarbeitern nennen?

Darf man bei einer Bewertung Namen von Mitarbeitern nennen?

Namensnennung von Mitarbeitern in Onlinebewertung

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Darf man innerhalb einer Bewertung im Internet den Namen einer Mitarbeiterin des bewertenden Unternehmens nennen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm in der Sache I-4 U 189/20 zu beschäftigen.

Die Klägerin war Mitarbeiterin in einer Bäckerei mit anschließendem Café, in welchem sie auch Kunden bediente. Ein Kunde schrieb eine Bewertung bezüglich der Bäckerei auf Google, in der konkret Bezug auf das negativ auffallende Verhalten der Klägerin während ihrer Arbeit genommen wurde. Auch wurde ihr Nachname in der Bewertung genannt. Dies veranlasste die Klägerin dazu Google aufzufordern, die Bewertung zu löschen. Hierfür machte sie ihre Rechte aus Art. 17 DSGVO geltend.

Artikel 17 DSGVO

Die Datenschutz- Grundverordnung enthält in Bezug auf veröffentlichte Daten auch das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Nach Art. 17 dieser Verordnung kann eine betroffene Person von der für die Verbreitung der Daten verantwortlichen Person eine Löschung der betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Dieses Recht gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Art. 17 Abs. 3 lit. a) der DSGVO erlaubt eine Verarbeitung von Daten auch entgegen dem Willen der durch diese betroffenen Personen, wenn dies zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist. Der Schutz personenbezogener Daten muss also im Einzelfall gegen den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abgewogen werden.

Angaben aus dem Bereich der Arbeit

In aller Regel kommen Bewertungen im Internet ohne eine Nennung der Namen von Mitarbeitern aus. Wird aber dennoch ein Name genannt, so ist das nicht unbedingt eine Datenschutzverletzung. Onlinebewertungen sind, solange sie sachlich bleiben, von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Wenn es also für den Bewertenden nötig erscheint, einen Namen zu nennen, um seine Meinung in vollem Umfang kundzutun, ist ihm dies also grundsätzlich erlaubt. Besonders, wenn im Rahmen einer Bewertung eines Unternehmens ein konkreter Mitarbeiter aufgrund eines negativen Verhaltens getrennt vom Unternehmen bewertet werden muss, kann eine Namensnennung notwendig sein. Würde man die Nennung des Namens versagen, könnte ein ausschlaggebender Bestandteil der konkreten Meinungsäußerung wegfallen. Hier ist besonders auch auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinzuweisen, die nur durch eine solche Abgrenzung der Mitarbeiter einen umfassenden Eindruck erhalten. Zudem ist eine in einer Bewertung genannte Person nur in ihrer beruflichen Sphäre betroffen. Diese erfährt datenschutzrechtlich im Vergleich zur Privat- und Intimsphäre den geringsten Schutz. Allerdings sollte eine Namensnennung deswegen auch auf den Nachnamen begrenzt sein, um die Anzahl an Personen, die den genannten Namen einer konkreten Person zuordnen können, möglichst gering zu halten.

Für das OLG Hamm war im konkreten Fall also keine Verletzung des Rechts aus Art. 17 DSGVO gegeben. Daher ergab sich auch kein Anspruch auf Löschung des Namens der Klägerin aus der Google Bewertung. Auch der Schutz personenbezogener Daten muss sich gegen andere Grundrechte beweisen. Solange das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch zu persönliche Ausführungen nicht allzu stark betroffen ist, wird besonders im Kontext einer Onlinebewertung der Schutz der freien Meinungsäußerung überwiegen.

Fazit zum Urteil

Die Entscheidung ist kritisch zu sehen. Selbst die meisten Bewertungsportale untersagen in ihren Rezensionsrichtlinien die Nennung von Klarnamen – zum Schutz der betroffenen Personen, die mit bewertet werden. Fakt ist, dass der Name untrennbar mit einem negativen Sachverhalt im Internet abrufbar bleibt - dies aufgrund der Meinung einer Einzelperson, die möglicherweise ebenfalls einen schlechten Tag hatte.

Die Nennung des Namens eines Mitarbeiters in einer Bewertung ist nut zulässig, wenn

  • nur der Nachname genannt wird
  • die Angaben in der Bewertung nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen (keine Angaben über das Aussehen, Wohnort, Familie, Freunde etc)
  • die Angaben in der Bewertung wahrheitsgemäß sind
  • die Person, die namentlich genannt wurde, den Wahrheitsgehalt Angaben in der Bewertung nicht bestreitet

Lesen Sie hierzu auch meine Anmerkungen zu den entsprechenden Urteilen:

  • OLG Hamm: Nennung des Namens einer Mitarbeiterin bei Online-Bewertung eines Unternehmens m. Anm. GULDEN in ZD Zeitschrift für Datenschutz 1/2022 -Rezension/Meinungsfreiheit-
  • LG Essen: Keine Namenslöschung in Unternehmensbewertung m. Anm. GULDEN in ZD Zeitschrift für Datenschutz 3/2021 - Local Listing -

Gerne helfe ich Unternehmen, ihre Mitarbeiter in solchen Fällen zu schützen, die ihre Fürsorgepflicht als vorbildliche Arbeitgeber erfüllen möchten, Karsten Gulden.

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Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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