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Namen der Mitarbeitern in Rezensionen?

Namen der Mitarbeitern in Rezensionen?

Namentliche Nennung von Mitarbeitern in Rezensionen
ist das erlaubt?

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Nach der im Urteil vom 29.10.2020 (Az.: 4O 9720) dargelegten Meinung des LG Essen, scheint dies der Fall zu sein.

Was war geschehen?

Die Klägerin arbeitete in einer Bäckerei mit angeschlossenem Café, in dem sie auch Kunden bediente.

Ein Kunde veröffentlichte eine negative Google Rezension, in der der Nachname der Mitarbeiterin genannt wurde. Laut dem Rezensenten sei diese sehr unfreundlich gewesen. Sie war zu diesem Zeitpunkt die einzige Beschäftigte mit diesem Namen. Sie erhob daraufhin Klage und forderte sowohl die Löschung der Rezension als auch eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 500 € auf Grundlage des Datenschutzrechtes.

Die Klage wies das LG Essen jedoch mit dem Argument ab, dass auch eine Kundenrezension, welche den Namen eines Beschäftigten nennt, von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und somit das Datenschutzrecht der betroffenen Person hinten anstehen muss.

Warum wir die Auffassung des LG Essen nicht teilen

Schon vor der Entscheidung des LG Essen wurden Fälle diskutiert, in denen eine Namennennung im Rahmen von Online Rezensionen akzeptiert wurde. In der sog. „Spick-mich“ Entscheidung (Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) ging es um die Online Bewertung einer Lehrerin. Auch hier wurde die Klage abgewiesen. Doch anders als bei einer automatisch angezeigten Google Rezension, mussten sich Interessierte direkt beim Portal anmelden und die Lehrerin explizit suchen.

Dies zeigt, dass solche Fälle immer einer genauen Abwägung zwischen dem Interesse auf Information der Öffentlichkeit, der Meinungsfreiheit des Rezensenten und den Rechten der Betroffenen bedürfen. Allein schon der Aufbau von Google Rezensionen und die höhere Reichweite machen deutlich, dass beide Situationen gerade nicht vergleichbar sind.

Im hiesigen Fall hat das LG Essen die Konsequenzen, insbesondere in Hinblick auf die große Reichweite im Internet, für die Betroffene nicht lebensnah betrachtet. Jeder, der sich beispielsweise nur die Adresse oder Öffnungszeiten der Bäckerei anschauen wollte, konnte nebenbei die Rezension sehen. Anders als bei anderen Rezensionsportalen sind Google-Bewertungen immer leicht einsehbar. Dadurch ist es jedem, der Kenntnis von der Anstellung hatte, oder zukünftig haben wird, möglich, die Klägerin mit der Rezension in Verbindung zu bringen. Es ist daher sinnvoll, dass man sowohl nach Datenschutzrecht als auch nach den Google-Richtlinien zur Datensparsamkeit angehalten ist. Insbesondere dann, wenn man damit stark in die Rechte der Betroffenen eingreift. Es gilt also: Datensparsamkeit. Dies hat das LG im Urteil nicht ausreichend berücksichtigt. Denn gerade in Gastronomiebetrieben ist der Name der Bedienung schon allein aufgrund der gesteigerten Fluktuation nicht von Belang.

Zusätzlich verkannte das Gericht, dass die Mitarbeiterin nicht nur innerhalb ihres Teams zu identifizieren war.

Anders ist die Lage für die Betreiber eines Geschäfts zu bewerten, da diese Hauptverantwortliche sind und es zu ihrer Aufgabe gehört, fehlerhafte Abläufe zu korrigieren. Durch die unternehmerische Tätigkeit stellen sie sich aktiv in die Öffentlichkeit, anders als ein Mitarbeiter, welcher im Rahmen seiner Arbeit nur in der sog. „Sozialsphäre“ agiert. Gerade in diesem Unterschied begründet sich die größere Schutzwürdigkeit für Mitarbeiter. Ganz unabhängig davon, ob sie unhöflich waren oder nicht.

Was man als Betroffener tun kann

Anspruch auf Löschung § 17 I lit d DSGVO

Wenn es um die Löschung von rechtsverletzenden Rezensionen geht, so sollte sich der Betroffene an den Portalbetreiber selbst wenden. Dieser kann sich die Aussage im Einzelfall „zu eigen machen“ oder aufgrund der Weigerung der Löschung für den rechtswidrigen Zustand indirekt verantwortlich sein. Eine Inanspruchnahme desjenigen der die Rezension hochgeladen hat, ist aufgrund der Anonymität oftmals weniger erfolgsversprechend, rechtlich natürlich möglich. Sobald eine Rezension gegen geltendes Recht und die von Google eigens aufgestellten Richtlinien verstößt, hat man einen Anspruch auf Löschung. Dieser ergab sich hier aus dem Datenschutzrecht § 17 I lit.d DSGVO.

Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld

Neben dem Anspruch auf Löschung ist es möglich, Schmerzensgeld oder Schadensersatz nach § 82 I DSGVO zu verlangen. Gerade wenn eine solche Rezension berufliche Konsequenzen mit sich bringt, ist dies in Betracht zu ziehen, um Kompensation zu erlangen.

Erfolgsaussichten

Sollte Google der Aufforderung nicht nachkommen, so kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Abmahnung Abhilfe schaffen. Im äußersten Fall ist Klage geboten.

Angesichts der Tatsache, dass es sich hier um ein erstinstanzliches Urteil eins Landgerichts handelt, wäre eine Klage in einem vergleichbaren Fall auch nicht aussichtslos. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann hier (noch) nicht die Rede sein.

Die Rechtsprechung zeigt, dass sie im Rahmen von Rezensionen der Meinungsfreiheit und dem öffentlichen Informationsinteresse grundsätzlich ein größeres Gewicht einräumt. Allerdings geht das Urteil des LG Essen in seiner Gewichtung weiter als die höchstrichterliche Rechtsprechung. Es handelt sich um einen Schritt in eine Richtung dem nicht alle Gerichte zwingend folgen werden, gerade, weil nach lebensnaher Betrachtung Mitarbeiter deutlich stärker vor Rezensionen und ihren Folgen geschützt werden müssen. Vor allem dann, wenn sie nicht mit der Motivation verfasst werden konstruktive Kritik zu üben, sondern um seinem Ärger Luft zu machen.

Titelseite ZD 3/2021

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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