Wenn Sie den Besuchern Ihrer Seite anbieten wollen, Newsletter an ihre E-Mail-Adresse zu senden, müssen Sie einiges beachten. Sowohl das Wettbewerbsrecht als auch die DSGVO spielen hierbei eine Rolle.
Das Wettbewerbsrecht geht davon aus, dass das Zusenden von Werbemails ohne vorherige Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt und daher unzulässig ist.
Es empfiehlt sich, auf ein „Double-Opt-in-Verfahren“ zurückzugreifen: Der Nutzer trägt seine E-Mail-Adresse in den Verteiler ein. Per Mail muss er anschließend seine Identität bestätigen, in dem er einen Bestätigungslink aktiviert. Das ist nötig, weil auch fremde Personen den Namen des Empfängers ohne dessen Kenntnis angeben können. Die Daten über diesen Vorgang müssen Sie protokollieren und aufbewahren.
Datenschutzrechtlich müssen die Vorgaben zum Erteilen von Einwilligungen eingehalten werden. Sie müssen dem User eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welchen Dingen er durch das Eintragen seiner E-Mail-Adresse zustimmt.
Personenbildnisse (Recht am eigenen Bild)
Verwendung von Bildern was gibt es zu beachten? Auch bei selbst erstellten Fotos – bei denen Sie sich nicht um das Urheberrecht Gedanken machen müssen – gibt es eine rechtlich relevante Frage: „Darf ich die Personen, die auf dem Foto abgebildet sind, zeigen?“. Ohne Einwilligung ist es regelmäßig verboten, Bildnisse anderer Personen zu verbreiten, da dies deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Ausnahmen dieser Grundregel finden sich in § 23 Abs. 1 KUG:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
Mitunter spielen bei der Thematik auch strafrechtliche Fragen eine Rolle.
Einen detaillierten Überblick darüber, wann Sie ein Bild einer Person auch ohne deren Einwilligung verwenden können, finden Sie hier:
Webanalyse / Tracking (Google Analytics und Co.)
Webanalysein Hinblick auf den Datenschutz (DSGVO). Webanalyse und Datenschutz. Das klingt zunächst nach einem Gegensatz.
Mittels Webananalyse wollen Unternehmen herausfinden, wie sich die Besucher einer Website verhalten: Was wird am meisten geklickt, an welcher Stelle verbringen sie die meiste Zeit? So lässt sich nachvollziehen, wie wirksam einzelne Marketingmaßnahmen sind und wo es noch Verbesserungspotential gibt. Die Ressource der Analyse sind Nutzerdaten - und zwar möglichst viele davon. Das Ziel: Ein vollständig individualisierter Website-Auftritt.
Der Datenschutz zielt hingegen genau in die andere Richtung. Jeder Mensch soll bewusst darüber entscheiden können, wem er welche Daten zu Verfügung stellt. Das ist die sogenannte Informationelle Selbstbestimmung, ein Grundrecht.
Tatsächlich kollidieren die Interessen hinter Webanalyse und Datenschutz nur dann, wenn es um personenbezogene oder personenbeziehbare Daten geht.
Vorab: Eine datenschutzkonforme Webanalyse ist möglich. Sie muss sich mit der DSGVO nur an neue Spielregeln halten.
Hier die wichtigsten Aspekte im Überblick: Sofern die Nutzerdaten nicht vollkommen anonymisiert sind, einige Tools arbeiten auf diese Weise, muss der Websitenutzer in die Webanalyse per Opt-In einwilligen. Er muss eine Möglichkeit zum Widerspruch haben und er muss in der Datenschutzerklärung über den Einsatz der Tools aufgeklärt werden. Mit dem Anbieter des Analysetools sollte ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen.
Die Domain – Namensrechte und Markenrechte beachten
Eine der ersten Fragen beim Erstellen einer Website lautet: Wie soll sie „heißen“? Geht es um das, was hinter dem „www.“ kommt, spricht man von einer Domain.
Die Second-Level-Domain kann individuell gestaltet werden, Beispiel: www.ggr-law.com. Allerdings begrenzt das Marken- und Namensrecht hier ein wenig die kreativen Möglichkeiten. Verwendet Ihr Unternehmen beispielsweise eine eingetragene Wortmarke oder ein bereits verwendetes Unternehmenskennzeichen als Second-Level-Domain, kann der jeweilige Rechteinhaber gegen Sie vorgehen und auf Unterlassung klagen. Auch wenn Sie die Domain bei der zuständigen Registrierungsstelle anmelden, heißt das nicht, dass die Domain rechtlich frei verfügbar ist. Die Registrierungsstelle prüft explizit nicht, ob gegen das Markenrecht verstoßen wird.
Im Zweifel sollten Sie Ihren „Wunschnamen“ bzw. Ihre „Wunschdomain“ vorab anwaltlich überprüfen lassen, um das Risiko einer markenrechtlichen Abmahnung erheblich zu minimieren. Nicht nur die Kosten einer solchen Abmahnung sind ärgerlich und empfindlich, sondern auch der finanzielle und tatsächliche Aufwand, wenn Sie alles auf einen neuen Namen umstellen müssen.
Daneben bietet es sich auch an, den eigenen Firmennamen oder die Produktnamen als Marken schützen zu lassen, damit Sie selbst gegen die unrechtmäßige Verwendung ihrer Marke vorgehen können.
Verwendung von eingetragen Markennamen
Nicht nur bei der Verwendung von Marken im Rahmen der Second-Level-Domains muss man Acht geben, sondern auch auf der Website selbst. Nicht jede Nutzung von Markennamen in Ihren Texten, Abbildungen von Markenlogos oder Verwendung als Meta-Tags ist erlaubt. Verstoßen Sie gegen das Markenrecht, können Sie kostenpflichtig abgemahnt werden.
Eine fremde Markennutzung ist dann nicht erlaubt, wenn Sie die Marke „markenmäßig“ verwenden und dadurch eine Verwechslungsgefahr entsteht. Was Letzteres nun genau bedeuten soll, hat schon mehrere Gerichte beschäftigt. Diese gehen in der Regel davon aus, wenn Sie das Markenzeichen einsetzen, um wirtschaftlich zu profitieren oder ein höheres Suchmaschinenranking zu erhalten. Bevor Sie eine fremde Marke verwenden, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen.
Wann dürfen Sie in der Regel eine fremde Marke auf Ihrer Homepage nennen oder ein fremdes Markenlogo dort abbilden?
Hier ein paar typische Beispiele:
- Abbildung der Marke zum Zwecke der Verlosung oder Verkauf – wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten und dort ein iPhone verlosen, dürfen Sie natürlich den Markennamen nennen oder wenn Sie iPhones in Ihrem Shop verkaufen.
- Abbildung der Marke zur Veranschaulichung von Leistungen rund um eine Marke – wenn Sie bspw. iPhones reparieren, dürfen Sie die Marke ebenfalls nennen
- Referenz-Hinweise – wenn Sie bspw. als Marketingagentur eine Werbe-Kampagne für Apple und das iPhone durchgeführt haben, dürfen Sie die Marke auch in Ihrer Referenzliste aufführen
Aber nicht nur bei SEO Maßnahmen auf der Homepage muss man das Markenrecht im Blick haben, sondern auch bei der Durchführung von SEA Maßnahmen wie bspw. bei Google AdWords Kampagnen, insbesondere wenn man fremde Marken im Anzeigentext oder in den Keywords verwenden will.
Der Deal ist einfach. Bei einem Online-Gewinnspiel tauscht der Teilnehmer seine Daten gegen eine Gewinnchance ein, dass zumindest in der Regel das Ziel der Gewinnspiel-Veranstalter.
Bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels müssen Sie insbesondere die wettbewerbsrechtlichen und die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten.
Zum einen müssen die Teilnahmebedingungen klar und deutlich angegeben, leicht einsehbar und ständig verfügbar sein.
Verpflichtende Angaben und Hinweise in der Teilnahmebedingung sind:
- Beginn und Dauer des Gewinnspiels
- Wer teilnehmen darf und wer nicht (Altersbeschränkungen, etc.)
- Nennung des Gewinnspiel-Veranstalters
- Auflistung der ausgelobten Gewinne
- Angaben darüber, was der Nutzer machen muss, um teilnehmen zu können
- Angaben zum Ausloseverfahren
- Zeitpunkt der Ziehung des Gewinners
- Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gewinners
- Ablauf der Gewinn-Benachrichtigung
Eine Einwilligung in die Erhebung personenbezogener Daten – was bei einem Online-Gewinnspiel in jedem Fall geschieht – muss stets freiwillig sein.
Die mit dem Gewinnspiel erhobenen Daten dürfen nur zur Durchführung des Gewinnspiels verwendet werden und nicht zu weiteren Werbezwecken. Die Daten können nur dann zu Werbezwecken genutzt werden, wenn der Nutzer ausdrücklich in die Werbenutzung per gesondertes Opt-In Verfahren eingewilligt hat.
Umstritten ist, ob Sie die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Zwangsanmeldung zu einem Newsletter koppeln dürfen oder ob dies gegen das „Kopplungsverbot“ der DSGVO verstößt. Dies ist umstritten. Hier kommt es auf den individuellen Fall und die vertragliche Gestaltung an und sollte im Zweifel von einem Anwalt überprüft werden.
Was jedoch problemlos geht, wenn Sie vom Teilnehmer im Rahmen des Gewinnspiels eine gesonderte Einwilligungserklärung zum Erhalt eines Newsletters einholen und der Teilnehmer die Möglichkeit hat, auch ohne Newsletter-Abo an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
Schleichwerbung und Affiliate Links
Den Begriff „Schleichwerbung“ kennen Sie bestimmt aus dem TV-Bereich. Was den Wenigsten bewusst ist: Nicht nur Journalisten müssen darauf achten, mit Beiträgen nicht in die Irre zu führen, indem Sie einen Werbehintergrund verschleiern. Genau wie YouTuber den Werbecharakter ihrer Videos offenlegen müssen, müssen auch Sie als Websitebetreiber in redaktionellen Beiträgen Werbung als solche kennzeichnen.
Mit dem Zusatz „Anzeige“ oder „Werbung“ ist man auf der sicheren Seite.
Affiliate Links: Provision dafür, dass ein Websitebesucher auf einen weiterführenden Link klickt und auf der verlinkten Website weitere Aktionen ausführt, etwa etwas kauft. Hier gelten datenschutzrechtlich ähnliche Anforderungen wie bei Webanalyse-Tools. Entscheidend ist hier die Aufteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen Werbenden und Websitebetreiber. Genau wie bei kommerziellen Artikeln muss auch hier der werbende Charakter des Links herausgestellt werden. Wer Affiliate-Links auf seiner Website einsetzt, sollte deutlich machen, dass er beim Abschluss von Geschäften nicht der Vertragspartner ist, da er sonst gegebenenfalls selbst haftet.