Sie sorgten für ein großes Medienecho: Listen der rechtsextremistischen Gruppe „Nordkreuz“, die Informationen über tausende politische „Feinde“ enthielten, um diese am Tag X – einem Tag, an dem vermeintlich die politische Ordnung der Bundesrepublik zerbrechen werde – zu töten.
Ein Bürgerrechtler ist nun laut einem Bericht der „taz“ mit dem Versuch gescheitert, das BKA zur Herausgabe dieser Listen mittels eines Anspruchs aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu zwingen.
Zwei Durchsuchungen des BKA in den Jahren 2017 und 2018 hatten die Sammlung von über 24 000 Namen laut der „taz“ ans Licht gebracht. Bei der rechten Preppergruppe „Nordkreuz“ handelt es sich der Zeitung zufolge um ein bundesweites Netzwerk, in dem sich nicht nur private Sicherheitsleute, sondern teils auch Polizisten und Elite-Soldaten austauschten und zu paramilitärischen Trainings verabredeten.
Wer genau auf der Liste steht, ist selbst vielen Betroffenen bis heute nicht bekannt. Ein Hintergedanke des IFG-Antrags des Bürgerrechtlers war, dass das BKA, bevor es über die Herausgabe der „Todeslisten“ entscheidet, alle Betroffenen um Erlaubnis bitten müsste.
Informationsfreiheitsgesetz
In § 5 IFG heißt es nämlich:
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
Über einen rechtlichen Umweg hätten so alle Betroffenen davon erfahren, dass Rechtsextreme sie zu Feinden erklärt haben. Denn um ein personenbezogenes Datum handelt es sich bei den Daten zweifelsohne. Da eine nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 IFG mögliche Abwägung des Informationsinteresses gegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen aufgrund des sensiblen Charakters der Daten wohl ausgeschieden wäre, hätte das BKA bei jedem Einzelnen eine ausdrückliche Einwilligung einholen müssen.
Das BKA berief sich aber auf einen anderen Ausschlusstatbestand: § 3 Nr. 1 lit. g IFG schützt laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren– und ein solches laufe derzeit beim Generalbundesanwalts, machte das BKA geltend. Der Bürgerrechtler klagte nach Ablehnung des Antrags zwar noch vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (AZ 6 K 376/19. WI), verzichtete nun aber auf einen Urteilsspruch, da sich wohl abzeichnete, dass der Richter keinen Anspruch auf Herausgabe sehe. Der „taz“ zufolge verwies der Verwaltungsrichter den Bürgerrechtler auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch, den er direkt an den Generalbundesanwalt richten könne. Betroffene würden auf diesem Weg jedoch nicht informiert werden.
Fazit:
Unsere Gesetze sehen eine Vielzahl an Auskunftsansprüchen vor. Es muss dann jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob der jeweilige Anspruch durchsetzbar ist.
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