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Mugshot Urteil Google Fahndungsfoto

Mugshot Urteil Google Fahndungsfoto

Urteil: Google muss Suchergebnis zu Fahndungsfoto (Mugshot) entfernen
LG Lübeck 10 O 170/21

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Das Landgericht Lübeck hat Google zu verpflichtet, eine Internetadresse in den Suchergebnissen nicht weiter anzuzeigen, die bei einer Suche nach dem Vor- und Zunamen des Klägers angezeigt wurde, LG Lübeck 10 O 170/21.

Der Mughsot-Fall

Der Kläger hielt sich vor einigen Jahren während seines Studiums in den vereinigten Staaten von Amerika (Texas) auf. Im Jahr 2020 stellte er fest, dass ein “Porträt Foto“, welches die Polizei von ihm während seines Aufenthalts in den USA angefertigt hatte in den Google Suchergebnissen angezeigt wurde (die URL, die zum Bild führt). Das Bild wurde dabei - neben weiteren persönlichen Daten - auf der Seite „bailbondshq“ gehostet und war öffentlich abrufbar.

Der Kläger beauftragte unsere Kanzlei mit dem Ziel, Google außergerichtlich zur Entfernung des Suchergebnisses zu bringen. Da sich Google weigerte, die URL nicht weiter anzuzeigen, wurde Google schließlich vor dem Landgericht Lübeck verklagt. Es wurde beantragt, das Suchergebnis, dass zu dem Bild führt, nicht weiter anzuzeigen, wenn der Name des Klägers eingegeben wird.

Im Verfahren hat Google die mit dem Klageantrag geltend gemachten Ansprüche anerkannt. Aus diesem Grunde erging ein Anerkenntnis- und Schlussurteil gegen Google.

Welche Bedeutung der Fall?

Es kommt immer öfter vor, dass Internetseiten ins Leben gerufen werden, um Personen und Unternehmen gezielt zu schädigen. Durch entsprechende Taktiken stellen die Seitenbetreiber sicher, dass beispielsweise ein Fahndungsfoto in den Suchergebnissen ganz weit oben erscheint, wenn der Name der Person in eine Suchmaschine eingegeben wird. Wenn sich die Betroffenen dann an die Seitenbetreiber wenden, erfolgt erfahrungsgemäß keine Reaktion. Es ist dann erforderlich, sich an Google zu wenden, um wenigstens die Suchergebnisse zu eliminieren, die auf die Seiten führen, die die ehrverletzenden und rufschädigenden Inhalte hosten.

Google in der Pflicht

Auch Suchmaschinenbetreiber haften für die Verlinkung zu Internetseiten, wenn sich dort rechtsverletzende Inhalte finden. Entscheidend ist, dass der Suchmaschinenbetreiber über den rechtswidrigen Sachverhalt vollumfänglich in Kenntnis gesetzt werden muss. Erst dann haftet auch Google.

So lässt sich der Schutz der persönlichen Ehre, der Persönlichkeitsrechte und des geschäftlichen Rufs auch über den Umweg namens Google sicherstellen.

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Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

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