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Wer Frauen verunglimpft macht sich der Volksverhetzung strafbar

Verunglimpfung von Frauen Volksverhetzung?

Pauschale Verunglimpfung von Frauen ist strafbar als Volksverhetzung

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Ein Mann betitelte auf seiner Homepage in mehreren Beiträgen Frauen als

  • „Menschen zweiter Klasse“
  • „minderwertige Menschen“
  • „den Tieren näher stehend“

Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen.
Hiergegen ging der Mann in Berufung. 
Das Landgericht Bonn hob die Geldstrafe auf und sprach den Mann frei.
Begründung: Eine Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch käme vorliegend nicht in Betracht, da dieser Paragraf der Volksverhetzung nur Gruppen schütze, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung oder ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrem Beruf oder ihre soziale Funktion erkennbar seien. Eine Bestimmung nach dem Geschlecht sehe der Tatbestand der Volksverhetzung gerade nicht vor.

YouTube Video: OLG Köln - Volksverhetzung Verunglimpfung von Frauen - Az. III-1RVs 77/20
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OLG Köln - Volksverhetzung Verunglimpfung von Frauen - Az. III-1RVs 77/20

Der Volksverhetzungsparagraf 130 Absatz 1 Strafgesetzbuch:

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und erreichte, dass das Oberlandesgericht Köln den Freispruch aufhob, Az. III-1RVs 77/20

Das OLG Köln urteilte sinngemäß wie folgt:

Der Volksverhetzungsparagraf schützt auch „Teile der Bevölkerung.“ Frauen zählen zu den „Teilen der Bevölkerung“. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Auslegungshistorie, der Systematik und aus dem Zweck der Vorschrift des Paragrafen 130 StGB.

Die Richter erkannten, dass sich der Volksverhetzungsparagraf im Laufe der Zeit zu einem umfassenden Antidiskriminierungstatbestand entwickelt habe.

Der Hauptanwendungsbereich sei zwar nach wie vor die Bestrafung rechtsradikaler Hetze gegen Minderheiten. Allerdings fielen aber auch diskriminierende Äußerungen gegen Frauen hierunter.

Insgesamt habe der Mann mit seinen Äußerungen Frauen als „unterwertig“ dargestellt und hiermit seine Missachtung der Menschenwürde zum Ausdruck gebracht - dies ebenfalls unter Missachtung des Gleichheitssatzes.

Bedeutung des Urteils für Hetzer gegen Frauen

Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist von fundamentaler Bedeutung für das friedliche Zusammenleben der Menschen in unserer Gesellschaft. Das hohe Strafmaß soll verhindern, dass gegen Menschen gehetzt wird.

Fakt ist, dass Frauen in unserer Gesellschaft nach wie vor auf allen Ebenen benachteiligt werden. Äußerungen, wie die des Mannes, tragen ihren Teil dazu bei, dass die Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau nach wie vor existent ist.

Das aktuelle Urteil führt jedoch dazu, dass Hetze gegen Frauen & Mädchen künftig wesentlich stärker bestraft werden könnte als bisher.

Paragraf 130 Abs. 1 sieht beispielsweise keine Geldstrafe vor, sondern im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das sollte dazu beitragen, dass frauenverachtende Äußerungen künftig besser unterbunden werden können.

Wer kann sich wegen Volksverhetzung gegen Frauen strafbar machen?

Jeder Bürger in Deutschland kann sich strafbar machen, wenn er gegen Frauen Hetze betreibt. Egal ist es dabei, welches Geschlecht der Mensch hat, der sich frauenverachtend äußert.

Wer haftet bei Volksverhetzung gegen Frauen?

Soziale Netzwerke müssen umgehend tätig werden, wenn eine Volksverhetzung vorliegt. Das kann nun auch der Fall sein, wenn gegen Frauen Hetze betrieben wird. Die Einträge sind dann unverzüglich innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Wer frauenverachtende Einträge in den sozialen Medien entdeckt, kann diese den sozialen Netzwerken melden. Die Betreiber der Sozialen Medien sind aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden.

Die Täter, die Hetze gegen Frauen betreiben, können strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt werden. Sie müssen den Opfern dann auch sämtliche Kosten erstatten, die ihnen aufgrund der strafbaren Volksverhetzung entstanden sind.

Darf ich meine Meinung über Frauen äußern?

Bei aller Härte des Gesetzes und der Rechtsprechung darf nicht unerwähnt bleiben, dass es weiterhin selbst verständlich gestattet ist, eine Meinung über Frauen zu äußern. Wer also der Ansicht ist, dass Frauen beispielsweise“ schwach“ oder zwischen oben blöd“ sind, darf sich derart äußern, ohne sich in die Gefahr zu begeben, wegen einer Volksverhetzung bestraft zu werden.

Darf ich künftig keine Frauenwitze mehr erzählen?

Frauenwitze werden auch in Zukunft erlaubt sein. Wer allerdings Frauenwitze über die sozialen Medien wie Facebook oder Instagram äußert, sollte künftig darauf achten, dass diese Witze nicht die Menschenwürde der Frauen verletzen. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sein. Die Sozialen Medien sind verpflichtet, die entsprechenden Verstöße unverzüglich zu beseitigen. Wer also möchte, dass sein Witz sichtbar bleibt, sollte seine Worte wohl überlegen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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