
Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt den Schutz privater Grundstücke vor detaillierten Luftaufnahmen. Doch gilt das auch für Banken und Sparkassen? Gerade bei Kreditinstituten stellt sich die Frage, ob öffentlich zugängliche 3D-Ansichten nicht auch ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Google muss Luftaufnahmen eines Wohnhauses entfernen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24. September 2026 (Az. 2-03 O 388/25) entschieden, dass Google dreidimensionale Luftaufnahmen eines privaten Wohngrundstücks nicht gegen den Willen des betroffenen Eigentümers auf Google Maps und Google Earth veröffentlichen darf.
Der Kläger bewohnt das Grundstück mit seiner Familie. Während sein Haus auf Google Street View bereits unkenntlich gemacht worden war, ermöglichten die dreidimensionalen Luftaufnahmen weiterhin Einblicke in Bereiche, die von der Straße aus nicht einsehbar waren.
Das Gericht sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entscheidend war, dass Google durch seine Aufnahmen den privaten Rückzugsbereich des Klägers öffentlich zugänglich machte. Dabei berücksichtigte die Kammer ausdrücklich auch, dass die Aufnahmen sicherheitsrelevante Zugänge zum Grundstück erkennen lassen können.
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit müsse in diesem Fall hinter dem Schutz der Privatsphäre zurücktreten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen.
Können sich Banken auf dieses Urteil berufen?
Grundsätzlich ja. Allerdings lässt sich die Entscheidung nicht ohne Weiteres auf Geschäftsgebäude übertragen.
Während das Gericht den Schutz eines privat bewohnten Grundstücks in den Mittelpunkt stellte, geht es bei Banken vor allem um die Sicherheit des Geschäftsbetriebs, den Schutz von Mitarbeitern und Kunden sowie um vertrauliche betriebliche Einrichtungen.
Private Kreditinstitute können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Unternehmenspersönlichkeitsrecht, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs berufen.
Ein allgemeines Recht, das eigene Bankgebäude auf digitalen Kartendiensten unsichtbar machen zu lassen, folgt daraus allerdings nicht.
Anders könnte es aussehen, wenn die Luftaufnahmen Informationen offenlegen, die für die Sicherheit des jeweiligen Instituts besonders relevant sind. Das betrifft beispielsweise die räumliche Lage nicht öffentlich einsehbarer Zugänge, sicherheitsrelevante Gebäudebereiche oder bestimmte Einrichtungen der technischen Infrastruktur.
Entscheidend wäre dann, ob die Veröffentlichung über die bloße Darstellung eines Gebäudes hinausgeht und konkret geschützte Interessen des Kreditinstituts beeinträchtigt.
Was spricht rechtlich für einen Anspruch der Banken?
Die Rechtsprechung erkennt an, dass auch die innerbetriebliche Sphäre eines Unternehmens rechtlich geschützt sein kann. Der Bundesgerichtshof hat dies insbesondere für die Veröffentlichung nicht genehmigter Aufnahmen aus einem Betrieb bestätigt (BGH, Urteil vom 10. April 2018 – VI ZR 396/16). Allerdings ist stets eine Abwägung mit den Interessen des Veröffentlichenden erforderlich.
Für Banken könnte deshalb insbesondere die Frage relevant werden, ob hochauflösende Luftbilder oder dreidimensionale Darstellungen sicherheitsrelevante Informationen offenlegen, die ansonsten nicht ohne Weiteres zugänglich wären.
Ein möglicher Unterlassungsanspruch könnte sich bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung geschützter Unternehmensinteressen aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Soweit tatsächlich geschützte Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden, kommen weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht.
Die bloße Befürchtung, Kriminelle könnten Luftbilder zur Vorbereitung einer Straftat verwenden, dürfte für sich genommen jedoch nicht ausreichen. Erforderlich wären konkrete Umstände, die eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen begründen.
Hinzu kommt, dass allein aus dem Eigentum an einem Gebäude grundsätzlich kein Recht folgt, dessen Abbildung zu verbieten.
Bei öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen ist die grundrechtliche Ausgangslage zudem anders zu beurteilen als bei privaten Kreditinstituten.
Was sollten Banken jetzt tun?
Für Kreditinstitute kann es sinnvoll sein, die öffentlich zugänglichen Luftaufnahmen ihrer Gebäude und Betriebsgrundstücke überprüfen zu lassen. Dabei sollten insbesondere die Detailtiefe der Aufnahmen und die mögliche Offenlegung bislang geschützter Betriebsbereiche bewertet werden.
Ergeben sich konkrete Sicherheitsrisiken, sollte zunächst eine außergerichtliche Aufforderung zur Unkenntlichmachung oder Entfernung der betreffenden Aufnahmen geprüft werden.
Fazit: Mehr Schutz für private Grundstücke – auch eine Chance für Banken?
Das Frankfurter Urteil eröffnet eine interessante Diskussion über die Grenzen digitaler Kartendienste. Dass heute nahezu jedes Gebäude aus der Luft betrachtet werden kann, bedeutet nicht zwangsläufig, dass jede technische Darstellung auch rechtlich zulässig ist.
Für Banken lässt sich aus der Entscheidung allerdings kein pauschaler Anspruch auf Verpixelung ihrer Gebäude ableiten.
Je detaillierter eine Aufnahme bislang nicht öffentlich zugängliche und sicherheitsrelevante Bereiche eines Bankgebäudes offenlegt, desto eher kann ein rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht kommen. Ob die Gerichte den vom Landgericht Frankfurt für private Wohngrundstücke entwickelten Schutzgedanken künftig auch auf besonders sicherheitsrelevante Betriebsgrundstücke übertragen werden, bleibt abzuwarten.

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