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Online-Angaben zu Wartezeiten Google
Medienrecht:

Online-Angaben zu Wartezeiten Google

Braustüberl vs. Google: Ein Anerkenntnis, welches ein „echtes“ Urteil verhindert

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Das Herzogliche Bräustüberl Tegernsee und der Suchmaschinen-Anbieter Google haben sich in einem Streit um Online-Angaben zu Wartezeiten außergerichtlich „geeinigt.“ Einem „FAZ“-Bericht zufolge hat Google nur wenige Stunden vor Beginn einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Landgericht abgesagt (Az. 25 O 13925/18).

Statt einen Streit zur Sache zu bewerten, wird es vom Münchner Gericht nur ein sogenanntes Anerkenntnisurteil geben.

Falsche Angaben zu Wartezeiten

Ausgang des Streits war, dass sich der Besitzer des bayrischen Wirtshauses an der Darstellung seines Betriebs in den Google-Suchergebnissen störte. Dabei ging es nicht, wie es oft der Fall ist, um schlechte Bewertungen, sondern um die Wartezeiten. Google gebe die Wartezeiten viel höher an, als sie tatsächlich waren, monierte der Betreiber der Gaststätte: Zwischen elf und 20 Uhr müssten Gäste sich auf bis zu anderthalb Stunden Wartezeit einstellen, errechnete Googles-Algorithmus.

Da der Betreiber das nicht auf sich sitzen lassen wollte, reichte er nach erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme Klage ein und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Besonderheit: Statt einer aufwändigen und teuren Klagezustellung zum Hauptsitz Googles in den USA, ließ der Anwalt die Klage mittels Gerichtsvollzieher bei der Google  Germany GmbH in Hamburg zustellen.

Klage gegen Google in Deutschland

Das Gericht hätte als Präzedenzfall zu klären gehabt, ob die Zustellung der Klage bei der deutschen Zweigstelle des Unternehmens rechtswirksam sein kann. Mit dem sogenannten Anerkenntnis entgeht Google einer richterlichen Bewertung der Frage. Faktisch gibt Google dem Braustüberl damit Recht und erkennt den Unterlassungsanspruch an – verliert damit den Prozess endgültig. Der Gedanke dahinter: Wo es keinen Streit mehr gibt, braucht es auch keinen Richter.

Geregelt ist dies in § 307 der Zivilprozessordnung:

„Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“

Google weicht einem echten Urteil aus

Damit muss das Gericht die materielle Rechtslage nicht mehr prüfen. In dem Verhalten Googles - dem Anerkenntnis - lässt sich auch ein Ausweichmanöver sehen, um der möglichen gerichtlichen Feststellung zu entgehen, dass Klagen an deutsche Zweigstellen zugestellt werden können. Dann müsste Google sich in Zukunft nämlich auf eine Vielzahl neuer Klagen von Leuten einstellen, die sich bisher Zeit und Kosten einer Zustellung in die USA sparen. Die Kosten können hier schnell bei 5.000 Euro liegen, da die Klagen auch übersetzt werden müssen, da Google offiziell in den Klageverfahren kein „deutsch“ versteht.

Haftung für eigene Algorithmen von Google

In welchem Umfang haftet Google für falsche Aussagen, die auf seine eigenen Algorithmen zurückgehen? Auch eine Antwort auf diese Frage hätte das Urteil interessant gemacht. Der BGH hatte in Hinblick auf diese Frage 2013 entschieden, dass von Google automatisch generierte Suchvorschläge zwar „eigene Inhalte“ Googles im Sinne des § 7 Abs. 1 TMG seien, eine Haftung aber dennoch – wie bei Host-Providern – erst nach Verletzung von Prüfpflichten in Betracht käme (BGH, 14.05.2013 - VI ZR 269/12)

In Hinblick auf automatisch generierte Wartezeiten gibt es bislang kein derartiges Urteil.

Stellungnahme:

Die Google LLC  kann ohne weiteres in Deutschland verklagt werden. Keinesfalls sollten die Klagen jedoch an die Google Germany GmbH zugestellt werden. Auch ist davon abzuraten, die Google Germany GmbH zu verklagen, wenn es um die Durchsetzung von Löschungs- oder Unterlassungsansprüchen geht. Hierfür ist die Google LLC mit Sitz in den USA zuständig, die aber in Deutschland verklagt werden kann, wenn die Klage zuvor der LLC in  den USA zugestellt wurde.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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