Es gibt viele Abofallen im Netz - auch solche, die mit ihren Angeboten auf Internetplattformen die Einsamkeit von Menschen schamlos ausnutzen ("Datingplattform"). Über solche Verhaltensweisen wird dann auch berichtet. So auch in unserem Fall. Unsere Mandantin - ein gemeinnütziger Verein gegen Internetmissbrauch - wies auf die Abofalle hin und veröffentlichte einen negativen Bericht über das fragwürdige Geschäftsgebahren. Das gefiel der Firma nicht. Diese beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Amtsgericht Leipzig. Hier haben wir bereits die Zuständigkeit moniert, da für solche Fälle regelmäßig die Landgerichte zuständig sind. Der Fall landete dann auch beim LG Leipzig. Dort haben wir dann inhaltlich zu dem substanzlosen Antrag Bezug genommen und die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung beantragt. Daraufhin wurde der Antrag von der Antragstellerin - der Firma selbst - zurückgenommen. Der Antrag wäre bereits aus formal-juristischen Gründen gescheitert. Nun denn. Dann ging es um die Kosten. Das LG Leipzig setzte den Streitwert auf 3.500 Euro fest, wie von der Antragstellerin beantragt. Auf unsere Beschwerde hin, wurde der Streitwert nunmehr auf 8.000 Euro durch das OLG Dresden festgelegt. Argumentation: Wer eine solche Plattform betreibt, ist als Gewerbebetrieb anzusehen. Geht es dann, wie vorliegend, um die Veröffentlichung eines negativen Berichts, sei ein Streitwert von 8.000 Euro im einstweiligen Verfügungsverfahren angemessen.
Nun müssen die "Geschäftsmänner" selbst zahlen und zwar mehr, als gedacht; OLG Dresden 4 W 704/22, Beschluss vom 04.01.2022.
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