Das Landgericht Schweinfurt hat angeordnet, dass Facebook Auskunft über Bestandsdaten in Form des Namens und der E-Mail-Adresse eines registrierten Nutzers der Plattform Instagram erteilen darf, LG Schweinfurt, Az. 14 O 782/20, Beschl. V. 05.07.2021.
Dem lag folgender Fall zugrunde:
Über den Account eines registrierten Nutzers wurden zwei minderjährige Mädchen erpresst, Nacktaufnahmen von sich zu übermitteln. Ihnen wurde mit dem Tod gedroht, wenn Sie dies unterlassen. Aus Scham und aus Angst um ihr Leben, haben sich die Mädchen dazu überreden lassen und entsprechende Bilder an den unbekannten Nutzer übermittelt. Der Vater der Kinder erstattete nach Einschaltung unserer Kanzlei Strafanzeige gegen die unbekannten Täter.
Zudem wurde über unsere Kanzlei das Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz in die Wege geleitet.
Ziel eines solchen Verfahrens ist es, an die Bestandsdaten der Nutzer zu kommen, wenn es zu Rechtsverstößen kommt.
In dem Gestattungsverfahren herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht alles Erforderliche tun muss, um den Fall zu überprüfen. Dabei müssen auch die Rechte der Beteiligten berücksichtigt werden.
Der registrierte Nutzer drohte mit der Weiterleitung von Nacktaufnahmen der minderjährigen Opfer und versuchte sie zur Übersendung von weiteren Nacktaufnahmen zu erpressen.
Im vorliegenden Fall ging es folglich um Straftaten gemäß §§ 241 Abs. 1, 184 b Strafgesetzbuch. In solchen Fällen greift das Gesetz ohne weiteres und die Bestandsdaten sind in der Regel zu erteilen.
So auch in unserem Fall.
In der Zwischenzeit konnte der Täter lokalisiert und dingfest gemacht werden.
Ihn erwartet nun eine strafrechtliche Verurteilung als auch eine zivilrechtliche Verfolgung (Abmahnung, Schadensersatz und Geldentschädigung).
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