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Meinungsfreiheit und jugendgefährdende Inhalte
Medienrecht:

Meinungsfreiheit und jugendgefährdende Inhalte

Facebook-Seite der Berliner NPD nicht „jugendgefährdend“

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Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.08.2019, Az. 1 BvR 811/17) nun entschieden hat, ist die Facebook-Seite des Berliner Landesverbandes der NPD nicht „jugendgefährdend“.

Zwischen November 2014 und  Januar 2016 postete der Landesverband der NPD über seine Facebook-Seite eine Vielzahl von kämpferischen Beiträgen zur Flüchtlingspolitik, die sowohl von Nutzerinnen und Nutzern als auch von dem Landesverband selbst mit grob herabsetzenden Kommentaren gegenüber Flüchtlingen versehen wurden. Daraufhin verhängt die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg ein Bußgeld in Höhe von 1.300 Euro gegenüber der NPD, denn diese hätte einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, da sie jugendgefährdende Angebote geschäftsmäßig über Telemedien zugänglich mache. Der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch vor dem Amtsgericht hatte keinen Erfolg, ebenso eine Rechtsbeschwerde vor dem Kammergericht. Die Gerichte waren der Ansicht, dass es auf einen eventuell volksverhetzenden Inhalt nicht ankomme, sondern sich die Jugendgefährdung allein aus den grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentaren ergebe, die geeignet seien, zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und aggressiver Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen.

Hierin sah die NPD eine Verletzung der in Art. 5 Abs. 1 GG niedergelegten Meinungsfreiheit und legte Verfassungsbeschwerde ein. Mit Erfolg. Politische Parteien sind ebenso Träger von Grundrechten und können sich daher auch auf die Meinungsfreiheit berufen.

Umfang der Meinungsfreiheit

Gegenstand des Schutzbereichs sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden.

Auch wenn sich die von der Landesmedienanstalt und den Gerichten gerügten Kommentare gegen Minderheiten richten oder einen hetzerischen und möglicherweise offen rassistischen Gehalt aufweisen, fallen sie nicht automatisch aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus.

Jedoch ist die Meinungsfreiheit auch nicht grenzenlos. Die Meinungsfreiheit kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eingeschränkt werden, was allerdings einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Die Einstufung als jugendgefährdend stellt einen solchen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar, weshalb sehr genau geprüft werden müsse, ob es sich tatsächlich um jugendgefährdende Inhalte handele, wobei der besondere Bedeutungsgehalt der Meinungsfreiheit mit berücksichtigt werden müsse. Dies setzt eine saubere Prüfung der einschlägigen Normen voraus, was jedoch – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – die Instanzgerichte missachtet haben.  Diese stuften die Äußerungen pauschal als jugendgefährdend ein und haben sich nicht mit dem  Gewicht eines solchen Eingriffs in die Meinungsfreiheit auseinandergesetzt.

Stellungnahme

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht missverstanden werden. Die Meinungsfreiheit unterliegt Schranken. Es muss jedoch im Einzelfall sauber geprüft werden, ob ein Verstoß vorliegt und dies muss auch sauber begründet werden. Dies wurde von den Instanzgerichten missachtet. Daher musste das Bundesverfassungsgericht derart entscheiden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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