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Google Bewertungen löschen lassen
So klappt‘s garantiert

Veröffentlicht am

Es gibt Bewertungen bei Google, die müssen Sie nicht hinnehmen. Lügen, falsche Angaben und Beleidigungen sind da nur einige Beispiele. Doch wer eine Bewertung selbst löschen lassen will, merkt schnell: Oft ist es schwieriger als gedacht. Hier erfahren Sie, wie ein Anwalt helfen kann.

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Eins oder fünf Sternchen, Daumen hoch oder runter: Aus dem alltäglichen Leben sind Bewertungen nicht mehr wegzudenken. Ob Restaurant, Ärzte oder auch Fitnessstudios. Im digitalen Zeitalter sind Online-Bewertungen von großer Bedeutung. Auch für die Dienstleister sind die Bewertungen im Internet zu ihrem Aushängeschild mutiert. Gute Bewertungen fördern den Absatz, schlechte hingegen nicht. Sie schaden nachweislich wirtschaftlich. Besonders ärgerlich sind da schlechte Bewertungen, die rechtswidrig, also gar nicht zulässig sind.

Schritt für Schritt zeigen wir Ihnen daher, wie Sie eine schlechte Bewertung verschwinden lassen können.

Verstößt eine Bewertung gegen das Gesetz, ist sie rechtswidrig. Sie können sie von Google löschen lassen. In vielen Fällen ist der Aufwand gar nicht so groß.

Schritt 1: Löschung selbst beantragen - Mit ein paar Klicks zum Erfolg

Google stellt ein spezielles Formular zur Verfügung, mit dem Sie selbst eine Löschung beantragen können. Wo Sie dieses finden und was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier im Detail.

Dieses Beispiel eignet sich gut, um den Ablauf des Beschwerdeverfahrens kennenzulernen. Auch, wenn es um Bewertungen einer Arztpraxis geht, ist das Webformular der oft effektivste Weg, um Bewertungen löschen zu lassen. Lesen Sie hier den entsprechenden Beitrag.

Infobox:

Wenn Sie dieses Vorgehen keine Lust haben, Ihnen die Zeit fehlt bzw. sich das Prozedere selbst nicht zutrauen, können Sie auch direkt einen Anwalt einschalten. Pro und Contra zu dieses Vorgehens finden Sie in einem kurzen Video. Thema dort außerdem: Wie läuft das überhaupt mit der Rechtschutzversicherung?

YouTube Video: FAQ:  Google Bewertung - Kann ich direkt mit einem Rechtsanwalt gegen Google❓
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Erst wenn Sie hier klicken, erlauben Sie uns, das Video von der cookie-freien YouTube Webseite zu laden.

Aber was tun, wenn Google die Bewertung nicht löscht?

Angenommen, Sie haben bis hierhin alles selbst erledigt, empfehlen wir:

Schritt 2: Eine Frist setzen

Setzen Sie Google eine Frist von 14 Tagen. Schreiben Sie, dass Sie einen Anwalt einschalten werden, sollte die Bewertung bis Fristablauf nicht gelöscht worden sein.

Briefe schreiben an Google – hier finden Sie die richtige Adresse

Die Google-Anschrift für die im europäischen Raum angebotenen Dienste lautet:
Google Ireland Limited
Gordon House, Barrow Street
Dublin 4
Irland
Tel: +353 1 543 1000
Fax: +353 1 686 5660
E-Mail: [email protected]

Geschäftsführerinnen: Fionnuala Meehan, Elizabeth M. Cunningham
Google Ireland Limited ist eine nach irischem Recht gegründete und registrierte Gesellschaft. Registernummer: 368047.
Umsatzsteuer-ID-Nr.: IE6388047V
Weitere Infos zur Kontaktaufnahme mit Google gibt es hier.

Ist Ihre Frist ist abgelaufen und die Bewertung trotzdem noch online? Kein Grund aufzugeben. Vielleicht müssen Sie Ihrem Anliegen nun noch mehr Nachdruck verleihen. 

Schritt 3: Einen Rechtsanwalt einschalten

Sie sollten einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn durch die Bewertung Umsatzeinbußen und Imageschäden zu befürchten sind.

Diese Infos benötigt ein Anwalt, um Ihnen zu helfen

  • Screenshot der Bewertung und ein Link zur Google-Bewertung (Bspw. mit dem Tool ATOMSHOT)
  • Mitteilung, welche Angaben in der Bewertung Ihrer Meinung nach verboten sind, ob Ihnen der Bewerter bekannt ist oder niemals Kunde bei Ihnen war

Wenn Sie uns beauftragen möchten, können Sie dies per Mail ([email protected]) oder Kontaktformular tun.

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Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Das kann ein Anwalt tun

Zunächst stellt sich die Frage, gegen wen Sie vorgehen wollen. Bei rechtswidrigen Bewertungen ist nämlich nicht nur Google, sondern auch der Verfasser einer Bewertung verpflichtet, die Bewertung zu löschen. 

Variante 1: Gegen Google vorgehen

Soll Google selbst löschen, wird der Anwalt zuerst eine Abmahnung aussprechen.

Was heißt eigentlich „Abmahnung“?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

In unserem Fall heißt das: Der Anwalt wird Google nochmals und letztmals zur außergerichtlichen Entfernung der Bewertung auffordern und die Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

Bleibt Google stur, ist an eine Klage oder Einstweilige Verfügung zu denken.

In besonders dringlichen Fällen kann Ihr Anwalt eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragen. Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Eilverfahren, das schnellen Rechtsschutz ermöglicht.

Wichtig zu wissen:

Voraussetzung für eine einstweilige Verfügung ist allerdings, dass zwischen Kenntnisnahme der rechtswidrigen Bewertung und der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens keine allzu große Zeitspanne vergangen ist (maximal vier Wochen).

Die Klage: Weigert sich Google trotz der Abmahnung die rechtswidrige Google Bewertung zu löschen, kann der Anwalt in Ihrem Auftrag Google verklagen. Google wird dann auf Löschung der rechtswidrigen Bewertung, auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung der entstandenen Anwaltskosten verklagt.

Variante 2: Gegen den Bewerter vorgehen

Entscheiden Sie sich mit Ihrem Anwalt gegen den Bewerter vorzugehen, stellen sich zusätzlich noch andere Fragen. Denn wer jemanden Abmahnen oder sogar verklagen will, muss wissen, mit wem er es zu tun hat. Bei anonym agierenden Bewertern müssen Sie also zunächst an die nötigen Daten gelangen. Das ist häufig möglich, aber gegebenenfalls teurer und zeitintensiver als direkt gegen Google vorzugehen.

Wie komme ich an die Daten des Bewerters und warum macht das Probleme? Das erfahren Sie hier.

Noch komplizierter wird es, wenn Bewerter Fakeprofile einsetzen. Hier geht es zusätzlich um Strafbarkeit und Schadensersatz. Wie Sie in diesen Fällen am besten vorgehen, erfahren Sie hier.

Vor diesem Hintergrund wird Ihr Anwalt Ihnen regelmäßig raten, direkt gegen Google vorzugehen.

Infobox:

Mein Rechte bei Fakebewertungen
Welche Ansprüche Sie speziell bei Fakebewertungen haben, erfahren Sie unten im FAQ-Bereich.

Variante 3: Den Streit ohne Richter beilegen

Es muss nicht immer vor Gericht gehen. Es gibt alternative Methoden der Streitschlichtung und Konfliktlösung. Das macht vor allem Sinn, wenn eine Bewertung zwar rechtlich nicht zu beanstanden ist, aber dennoch geschäftsschädigend ist. Hier kann es sich lohnen direkten Kontakt zum Bewerter aufzunehmen. Mediation ist das Stichwort.

„Urteile rund um Bewertungen: So ticken die Gerichte“

Karten auf den Tisch: Was kostet ein Anwalt?

Welche Kosten entstehen, lässt sich am besten an einem Beispiel zeigen. Denn ihre Höhe hängt immer davon ab, was Ihr Anwalt im Einzelfall tun musste, um die Bewertung zu löschen. Wir haben Ihnen drei Rechenbeispiele vorbereitet.

Beispiel 1: 

Gehen wir davon aus, dass es um eine Bewertung eines Steuerberaters geht. Jemand schreibt bei Google über ihn:

„Herr Müller hat mich falsch beraten. Aufgrund der Falschberatung habe ich einen finanziellen Schaden erlitten. Herr Müller ist fachlich völlig inkompetent.“

Tatsächlich stimmt das alles gar nicht. Der Bewerter ist ein alter Nachbar des Herrn Müller, der mit ihm noch eine Rechnung offen hat und ihn mit der Bewertung ärgern wollte. Bei seiner Steuererklärung hat er sich nie von Herrn Müller beraten lassen.

Nach einer anwaltlichen Erstberatung gelingt es Herrn Müller mit anwaltlichem Rat schnell, die Bewertung - wie oben beschrieben – selbst bei Google löschen zu lassen. Er muss lediglich für eine Erstberatung zahlen. Diese kostet in unserer Kanzlei beispielsweise 250 Euro netto.

Beispiel 2:

Ein Patient schreibt über die Zahnärztin Frau Dr. Maier:

„Dr. Maier hat meine Zähne ruiniert. Karies wurde nicht entdeckt und dann hat er auch noch Leistungen abgerechnet, die nicht erbracht wurden.“

Der Bewerter war hier tatsächlich Patient bei der Ärztin. Die Abrechnung war jedoch völlig in Ordnung. Der Karies entstand nachweislich erst nach der Behandlung, da der Patient seine Zähne nicht regelmäßig pflegte.

Auch Frau Dr. Maier versucht, die Bewertung löschen zu lassen. Google kommt ihrer Bitte aber selbst nach schriftlicher Fristsetzung nicht nach. Ihrem Anwalt gelingt es schließlich, die Bewertung außergerichtlich löschen zu lassen.

Die Kosten hierfür orientieren sich am Streitwert, der bei einer Google-Bewertung 10.000 Euro beträgt. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergibt sich im Fall von Frau Dr. Maier Folgendes:

Außergerichtliche Vertretung
Geschäftsgebühr 2300 VV RVG (1,3)798,20 €
Einigungsgebühr 1000 VV RVG0,00 €
Auslagenpauschale 7002 VV RVG20,00 €
Umsatzsteuer 7008 VV RVG155,46 €
Summe außergerichtlich973,66 €

 

Sie wird also 973,66 Euro zahlen müssen.

Beispiel 3:

Ein Immobilienmakler vermittelt einer jungen Familie ein Einfamilienhaus in einem Vorort von Frankfurt am Main. Obwohl der Makler an sich erfolgreich war, schreibt die Familie später auf Google:

„Der Makler hat nichts gemacht. Wir mussten uns selbst um alles kümmern und dann auch noch eine unverschämt hohe Maklerprovision zahlen. Nie wieder!!!“

Hier hilft auch außergerichtliches Vermitteln nichts. Die Parteien streiten sich sogar in einem anderen Verfahren darüber, ob der Makler wirklich vertragliche Pflichten verletzt hat. Abschließend geklärt ist die Sache noch nicht. Da der Makler die Bewertung für sehr geschäftsschädigend hält, möchte er trotzdem schon jetzt auf Löschung klagen. Wieder richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In seinem Fall ergibt sich folgendes Kostenrisiko:

Gerichtliche Vertretung
1. Instanz
Streitwert 10.000,00 €
Vergleichsmehrwert 0,00 €
Eigene Anwaltskosten 
Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 1,3 798,20 € 
anrechenbare gem. Vorbem. 3 IV VV RVG 399,10 € 
Terminsgebühr 3104 VV RVG 1,2 736,80 € 
Auslagen 7001, 7002 VV RVG 20,00 € 
sonstige Kosten 7000, 7003 ff VV RVG 0,00 € 
Umsatzsteuer 7008 VV RVG 219,62 € 
Auslagenpauschale 7002 VV RVG20,00 €
Summe 1.375,52 € 
Gegnerische Anwaltskosten 
Verfahrensgebühr 3100 VV RVG 1,3 798,20 € 
Terminsgebühr 3104 VV RVG 1,2 736,80 € 
Auslagen 7001, 7002 VV RVG 20,00 € 
sonstige Kosten 7000, 7003 ff VV RVG 0,00 € 
Umsatzsteuer 7008 VV RVG 295,45 € 
Summe 1.850,45 € 
Gerichtskosten 798,00 € 
Kostenrisiko 1. Instanz 4.023,97 € 
Gesamtkostenrisiko 4.997,63 € 

 

Verliert der Makler den Prozess in erster Instanz, muss er knapp 5000 Euro zahlen. Gewinnt er, kann es sein, dass die Familie auch seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten tragen muss – er also gar nichts zahlen muss. Tragen beide Seiten ihre Anwaltskosten selbst und teilen sich die Gerichtskosten, entstehen ihm Kosten von 1774,52 Euro.

Praxistipp:

Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel. Wir klären dies für unsere Mandanten häufig erfolgreich direkt mit dem Versicherer, selbst wenn dieser Versicherung zunächst nicht zahlen wollte. Im Übrigen ist Google wie oben gezeigt verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen, wenn die Klage für den Unternehmer erfolgreich verläuft. Dass dies möglich ist, haben bereits vergangene Verfahren gezeigt, vgl. LG Lübeck – Klage eines Arztes wegen anonymer 1-Stern Bewertung gegen Google, Az: 9 O 59/17.

Das Wichtigste auf einen Blick

Was müssen Sie tun, wenn wir Ihre Google Bewertung löschen sollen?

  1. Schicken Sie uns bitte einen Screenshot und den Link zu der Google-Bewertung per Email  [email protected] oder über unser Kontaktformular und teilen uns folgende Angaben mit:
    • welche Behauptungen in der Bewertung sind falsch?
    • kennen Sie den Bewerter? 
    • Sie wissen nicht, wer dahintersteckt, weil der Bewerter ein Pseudonym verwendet? Auch dies bitte mitteilen
  2. Nach Erhalt Ihrer Nachricht teilen wir Ihnen persönlich, unverzüglich und juristisch korrekt mit, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen und zu welcher Vorgehensweise wir Ihnen anraten. Selbstverständlich klären wir Sie in diesem Schritt auch über die Gebühren auf und unterbreiten Ihnen ein Angebot zur Vertretung per Email. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, klären wir die Übernahme der Gebühren mit Ihrer Rechtschutzversicherung.
  3. Sie schauen sich das Angebot an und bestätigen die Annahme des Angebots per Email. Wir legen dann die Akte an und beginnen direkt mit der anwaltlichen Arbeit. Sie müssen sich dann um nichts weiter kümmern und lediglich für Rückfragen zur Verfügung stehen.

Video-Anleitung

Noch Fragen? Hier gibt es die Anleitung zum ganzen Thema nochmal Schritt für Schritt im Video:

YouTube Video: Google Bewertung löschen❓ Anleitung vom Fachanwalt
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FAQ: Diese Fragen stellen uns die Menschen

Antworten auf weitere Fragen zum Thema finden Sie außerdem unten in unserem FAQ.

Ist etwas unklar geblieben? Schreiben Sie uns gerne eine Mail ([email protected]) oder benutzen Sie das Kontaktformular.

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Wir helfen und bieten Unterstützung in folgenden Fällen:

  • die Bewertung wird trotz Beanstandung nicht entfernt
  • die Bewertung enthält falsche Behauptungen und Lügen
  • der Bewerter ist unbekannt
  • es wird beleidigt, verleumdet oder diffamiert
  • die Bewertung verstößt gegen die Richtlinien des Portals
  • es kommt zur Schmähkritik
  • Konkurrenten setzen Fake-Bewertungen ein
  • die Bewertung ist rechtlich nicht zu beanstanden: Anwendung von alternativen Konfliktlösungsmethoden
  • Inhouse-Beratung/Schulung - Ziel: nicht mehr schlecht bewertet werden in der Zukunft

Zu dieser Frage gibt es einen eigenen Beitrag.

Auf YouTube erzählen wir es Ihnen in drei Minuten.
FAQ: Google Bewertung - Wer darf Google Bewertungen abgeben❓

„Bei Google werden gefälschte Rezensionen nicht toleriert. Wir behalten uns das Recht vor, alle Rezensionen zu entfernen, die unserer Meinung nach gefälscht sind oder nicht den Inhalts- und Verhaltensrichtlinien für Nutzerentsprechen.“

Die Richtlinien sind abrufbar unter: Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte-Hilfe

Demnach sind verboten:

  • Bewertungen, die als Eigenwerbung missbraucht werden oder nur dazu gebraucht werden, die Sterne-Bewertung des Unternehmens zu beeinflussen, ohne vorherigen Kontakt/Erfahrung,
  • Spam-Bewertungen,
  • Rezensionen, die sich auf Erfahrungsberichte anderer stützen. Der Bewertende soll unmittelbar mit dem Unternehmen/dem Produkt in Berührung gekommen sein,
  • Bewertungen, die diffamierende Wirkung haben und das Persönlichkeitsrecht verletzen (u.a. „Hate Speech“),
  • Bewertungen von dem Unternehmen zugehörigen Mitarbeitern sollen unterlassen werden. Insbesondere bei Vorliegen einer Gegenleistung,
  • Bewertungen, die illegale Inhalte verbreiten, oder geltendes Recht verletzen (Urheberrecht, sexuelle Darstellungen),
  • Fake-Bewertungen, bei falscher Identität,
  • Bewertungen, die vertrauliche Informationen preisgeben, wie z.B. Kreditkartennummern etc.
  • Welche Bewertungen die deutschen Gesetze verbieten, sehen Sie weiter oben im Text.

In der Praxis beobachten wir eine Zunahme an reinen, negativen Sternebewertungen ohne weiteren Text. Hier verfolgen die Verfasser oft das Ziel, das bewertende Unternehmen oder den Dienstleister in der Gesamtbewertung nach unten zu bewerten. Dieses Vorgehen ist unzulässig und auch nicht durch die bisherige BGH-Rechtsprechung gedeckt (Spick-Mich-Urteil, Aktenzeichen: VI ZR 196/08).

Zitat RA Karsten Gulden:

„Gezielte Herabstufungen durch Abgabe reiner Sternebewertungen dienen nicht der Meinungsfindung und Transparenz, sondern lediglich der Herabsetzung. Solche Bewertungen sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.“

Es gibt hierzu bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Zulässig sind allerdings reine Sternebewertungen als Ausdruck einer Meinung, OLG München Az. 18 U 1022/14. In der Praxis muss dem Bewerter daher nachgewiesen werden, dass die Reputationsschädigung gewollt war. Dann kommt eine Löschung der negativen Bewertung in Betracht.

Auf YouTube erklärt unser Anwalt Karsten Gulden dieses Problem nochmal in einfachen Worten:
FAQ: Google Bewertung - Kann man auch gegen 1-Stern Bewertungen ohne Text vorgehen❓

Technisch möglich ist es natürlich jedem Internetnutzer, Bewertungen über fremde Unternehmen abzugeben. War der Bewerter aber niemals Kunde oder Patient oder Gast in dem betroffenen Hause, kann sich die Bewertung allein deshalb als unzulässig erweisen, wenn auch hier nur die Herabsetzung des Unternehmens herbeigeführt werden soll.

Meistens nicht, denn Google selbst hat kein Interesse an unseriösen Bewertungen. Daher gibt es ein Verfahren, um anonym verfasste Bewertungen löschen zu lassen. Details gibt es in diesem kurzen Video:
FAQ: Google Bewertung - Kann man gegen anonyme Google Bewertungen vorgehen❓​​​​​​​

Erpressungen mit geschäftsschädigenden Bewertungen sind strafbar. Mandanten berichten uns immer öfter, dass unzufriedene Kunden oder Patienten versuchen, geldwerte Vorteile zu erlangen, in dem sie damit drohen, anderenfalls schlechte Bewertungen abzugeben. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig und kann strafbar sein. Den betroffenen Unternehmern und Selbstständigen ist anzuraten, keinesfalls auf diese Drohungen einzugehen und den Fall rechtlich überprüfen zu lassen, um die richtigen Schritte einzuleiten.

Das gleiche gilt, wenn Kunden Freunde und Bekannte mobilisieren, schlechte Bewertungen abzugeben, um dem Unternehmen zu schaden. Man spricht dann auch von einer Rufmordkampagne. Über Nacht erhalten die betroffenen Unternehmen dann ein Dutzend geschäftsschädigende Einträge von unbekannten "Kunden".

Das Landgericht Essen musste genau diesen Fall entscheiden. Die Klägerin arbeitete in einer Bäckerei mit angeschlossenem Café, in dem sie auch Kunden bediente. Ein Kunde veröffentlichte eine negative Google Rezension, in der der Nachname der Mitarbeiterin genannt wurde. Laut dem Rezensenten sei diese sehr unfreundlich gewesen. Was das Gericht dazu sagte, erfahren Sie hier.

Google ist zwar als Teil des Alphabet-Konzerns eines der mächtigsten Unternehmen der Welt, doch gelten für das Unternehmen in Deutschland dieselben Gesetze wie für alle anderen Unternehmen auch. Was das bedeutet, erfahren Sie im Video:
FAQ: Google Bewertung - Hat man gegen Google überhaupt eine Chance❓

Zu diesem rechtlich sehr problematischen Thema haben wir einen eigenen Beitrag erstellt. Diesen finden Sie hier. Vorab so viel: In vielen Fällen ist es illegal, Bewertungen zu kaufen.

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 22.02.2019, Az. 6 W 9/19 jedenfalls klargestellt, dass gekaufte Produktbewertungen kenntlich gemacht werden müssen. Details zu diesem Fall und eine Stellungnahme dazu finden Sie hier.

Keine Lust, zu lesen? Unser Anwalt Karsten Gulden beantwortet Ihnen diese Frage auch auf YouTube in nur drei Minuten:
FAQ: Google Bewertung - Soll ich positive Bewertungen kaufen❓

Viele Mandanten wollen am liebsten gar nicht mehr bewertet werden. Das geht aus rechtlichen Gründen nicht. Warum das so ist, erklären wir Ihnen in diesem Video:
FAQ: Google Bewertung - Muss ich mich bewerten lassen❓

Allerdings gibt es spezielle Konfliktlösungsmethoden, die dazu führen, dass Unternehmen weniger oder keine schlechten Bewertungen mehr erhalten.

Da es weder eine rechtliche noch eine technische Möglichkeit gibt, nicht bewertet zu werden, müssen andere Lösungsansätze in Betracht gezogen werden, wenn künftig schlechte Bewertungen verhindert werden sollen.

Wie der obige Beitrag zeigt, ist es möglich, mit rechtlichen Mitteln gegen einzelne Bewertungen vorzugehen, sofern diese rechtswidrig sind. Dies muss im Einzelfall geschehen und erfordert immer wieder neuen Zeit- und Kapitaleinsatz. Der Grund für die Abgabe der negativen Bewertungen wird hierdurch jedoch nicht beseitigt.

Hier setzt das Verfahren der Bewertungsmediation an. Das Ziel dieser speziellen Mediation ist es, die Gründe herauszuarbeiten, die zu den schlechten Bewertungen führen.

Warum wird Ihr Unternehmen von den eigenen Arbeitnehmern immer wieder schlecht bewertet?

Diese Frage soll mittels der Mediation beantwortet werden.

Das kurzfristige Ziel lautet: Weniger oder bestenfalls gar keine schlechten Bewertungen erhalten

Das langfristige Ziel lautet: Nachhaltige Verbesserung der Unternehmenskultur und des Betriebsklimas

Infobox:

Was ist eigentlich Mediation?

Das Verfahren und die Techniken der Mediation können hierbei helfen. Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem der Mediator die Beteiligten in ihrem Lösungsprozess begleitet. Die Beteiligten selbst versuchen dabei, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Dies kommt auf den Einzelfall an. Was unser RA Karsten Gulden dazu sagt, erfahren Sie im Video:
FAQ: Google Bewertung - Macht es Sinn negative Google Bewertungen zu kommentieren❓

Das Problem gelöschter Bewertungen kann sich auch in der entgegengesetzten Richtung stellen. Nicht eine schlechte Bewertung soll gelöscht werden, sondern eine positive Bewertung wurde gegen Ihren Willen gelöscht.

Hier ein Beispiel: Das Ärztebewertungsportal Jameda muss nach Ansicht des LG München I gelöschte positive Bewertungen nicht wieder veröffentlichen (Urt. v. 16.04.2019, Az. 33 O 6880/18).

Wie das Gericht zu diesem Ergebnis kam, erfahren Sie hier.

Mit einem Filtersystem sollen manipulierte Bewertungen aussortiert und nur „hilfreiche“ Bewertungen angezeigt werden. Das führt zwangsläufig zu einer Verfälschung des Gesamtergebnisses. Ist das erlaubt? Zwischen der Bewertungsseite Yelp und einer Fitnessstudio-Betreiberin ist darüber ein Rechtsstreit entstanden. Wohin dieser führte, erfahren Sie hier.

Fake Bewertungen führen Kunden in die Irre und sind schädigend für das eigene Unternehmen. Zu diesem wichtigen Thema haben wir einen eigenen Beitrag verfasst. Diesen können Sie hier aufrufen.

Google Bewertungen FAQ - häufig gestellte Fragen zu Google Bewertungen

Nein. Die Möglichkeit, auf Google bewertet zu werden, kann man nicht ausschalten. Einerseits bietet Google diese Option rein technisch nicht an.

Andererseits gibt es auch kein Recht darauf, bei Google nicht bewertet zu werden. Möglich ist es jedoch, sich kritisch mit negativen Bewertungen auseinanderzusetzen. Das geht etwa dadurch, dass man Nutzern auf ihre Kritik antwortet und somit seine Offenheit demonstriert. Hilft dies nicht weiter, können einzelne Bewertungen beanstandet werden. Auch eine Löschung kommt in manchen Fällen in Betracht.

Google überprüft die Beschwerden gegen Bewertungen auf Google My Business und bittet die Verfasser der Bewertungen um Mithilfe, wenn es zu einer Beanstandung der Bewertung durch das betroffene Unternehmen kommt. Im ersten Schritt kontaktiert Google die Bewerter und erklärt, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch die Bewertung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Einen Auszug der Beschwerde fügt Google der Nachricht an den Bewerter bei. Google bittet im Anschluss den Verfasser der Bewertung innerhalb von sieben Kalendertagen darzulegen, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Google möchte von dem Bewerter die Hintergründe der Bewertung erfahren und bittet auch um die konkrete Nennung des Zeitraums, in dem die in der Bewertung beschriebenen Erfahrungen gemacht wurden. Auch soll der Bewerter Nachweise übermitteln, die den Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen darlegen. Dies können Rechnungen, Lieferscheine, Terminkarten, Eintragungen auf Bonuskarten, Rezepte o. ä. Nachweise sein. Google weist auch darauf hin, dass die Daten geschwärzt werden können.

Zudem bittet Google die Rezensenten, bei denen behauptet wird, dass sie kein Kunde oder Patient gewesen seien, den richtigen Namen mitzuteilen bzw. Nachweise für die tatsächlichen Hintergründe der Bewertung zu übermitteln.

Abschließend weist Google darauf hin, dass der jeweilige Erfahrungsbericht unter Umständen entfernt werden muss, wenn der Verfasser der Bewertung weder die konkreten Hintergründe nennt, noch entsprechenden Nachweise übermittelt oder der Weiterleitung der Stellungnahme unter Nachweise widerspricht:

Sollten wir innerhalb von sieben (7) Kalendertagen keine Antwort von Ihnen erhalten, Sie keine konkreten Hintergründe für Ihre Bewertung mitteilen bzw. keine Nachweise überlassen oder einer Weiterleitung Ihrer Stellungnahme und ggf. überlassener Nachweise widersprechen, werden wir Ihren Erfahrungsbericht unter Umständen leider entfernen müssen.

Wer eine Google Bewertung abgeben möchte, muss sich mit seinem Google Konto anmelden. Dann muss das Unternehmen, das bewertet werden soll, gesucht werden, beispielsweise durch Eingabe in die Google-Suche oder direkt bei Google Maps. Dann klickt man unterhalb der Unternehmensinformation auf “Rezensionen schreiben“. Im letzten Schritt kann man auf die weißen Sterne klicken, um die Bewertung mit 1-5 Sternen abzugeben.

Google selbst bietet hier "Orte bewerten und Rezensionen hinzufügen" eine detaillierte Anleitung zu diesem Thema an.

Beim Bewerten sind die Google Richtlinien "Richtlinien für von Maps-Nutzern veröffentlichte Inhalte" zu beachten. Darin heißt es unter anderem: „Ihre Inhalte sollten Ihre wirklichen Erfahrungen am jeweiligen Ort widerspiegeln und nicht nur gepostet werden, um die Bewertung zu manipulieren. Veröffentlichen Sie keine gefälschten Inhalte, posten Sie nicht mehrmals dieselben Inhalte und erstellen Sie nicht in mehreren Konten Inhalte für denselben Ort.“

Ja, rechtswidrige Google-Bewertungen können gelöscht werden, wenn die Google Bewertungen die Rechte der Bewerteten bzw. bewerteten Unternehmen verletzen bzw. der Inhalt der Bewertungen gegen deutsche Gesetze verstößt. Die Google-Bewertungen können auch gelöscht werden, wenn die Inhalte der Bewertungen gegen die Google Richtlinien verstoßen.
Beispiele für unzulässige Angaben in den Google Bewertungen:
Die Bewertung enthält fehlerhafte Angaben bzw. falsche Tatsachen  Die Bewertung enthält abwertende Inhalte bzw. Beleidigungen, Schmähkritiken oder Verleumdungen In der Bewertung werden Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht In der Bewertung befinden sich diskriminierende, rassistische oder sexuell explizite Inhalte
Bewerter ist kein Kunde
Die Google Bewertungen werden auch dann gelöscht, wenn die Google Bewertung nicht von einem Kunden verfasst wurde bzw., wenn der Bewerter gar keinen Kontakt zu dem bewerteten Geschäft bzw. dem Unternehmen hatte. Ebenso werden negative Fake Bewertungen gelöscht, Beispiel: Die Bewertung erfolgt durch einen Konkurrenten, der Ihnen bewusst schaden möchte.

In vielen Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten für den Anwalt, abhängig vom gewählten Tarif. Wenn sie sich unsicher sind, ob ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, kann eine vorherige Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung Aufschluss darüber geben, ob die Kosten von der Versicherung übernommen werden oder nicht. Oft genügt ein Anruf bei der Versicherung. Der Rechtsanwalt benötigt dann nur noch die Schadensnummer und kann sich mit der Versicherung in Verbindung setzen.

Oft werden Bewertungen anonym, unter Verwendung eines Pseudonyms, abgegeben. Nur selten werden Bewertungen unter dem richtigen Namen (Klarnamen) abgegeben. Das macht es umso schwieriger, die Person hinter der Bewertung ausfindig zu machen. Daher erscheint es sinnvoll, wenn man vom Bewertungsportal die Herausgabe der persönlichen Daten des Bewerters verlangen könnte. Doch so einfach ist es nicht. Ein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gegenüber Google besteht nur in Ausnahmefällen. Wir prüfen das für unsere Mandanten. Dann ist Google mglw. verpflichtet, die Daten des Bewerters herauszugeben. Das ist bspw. Fall, wenn es sich bei der Bewertung um eine Straftat handelt, z.B. eine Beleidigung (§ 185 StGB), Verleumdung (§ 186 StGB) oder üble Nachrede (§ 187 StGB).

In der Regel löscht Google die Bewertungen innerhalb von 2 - 4 Wochen. Es kommt auch vor, dass die Einträge innerhalb weniger Tage entfernt werden. Lehnt Google eine Löschung der Bewertung ab, weil Google der Ansicht ist, dass die beanstandete Bewertung nicht rechtswidrig ist, können noch weitere Wochen ins Land gehen. Denn auch nach einem anwaltlichen Schreiben wird Google die Bewertung einer erneuten Überprüfung unterziehen. Nach drei Wochen sollte die außergerichtliche Bearbeitung abgeschlossen sein. Wer Google verklagen möchte, kann dies tun. Wer eine einstweilige Verfügung beantragen möchte, sollte dies innerhalb von vier Wochen seit Kenntnisnahme des Rechtsverstoßes tun.

Das größte Risiko für Geschäftsleute besteht darin, Google Bewertungen zu ignorieren. Genauso, wie es gute Bewertungen erleichtern, Geschäfte abzuschließen, sind schlechte Google-Bewertungen ein Geschäftsrisiko. Das liegt schon an der Prominenz von Google – und dessen Suchalgorithmus. "Schlechte" Angebote will niemand sehen. Also zeigt Google sie auch niemandem. Was "gut" ist und was nicht, wird durch die Bewertungen beeinflusst. Die Onlinebewertungen entscheiden nämlich darüber, welche Unternehmen bei einer Suchanfrage auf der ersten Ergebnisseite landen und welche nicht. So kann es passieren, dass Unternehmen, die gar nicht oder ausschließlich schlecht bewertet wurden, aus den sichtbaren Suchergebnissen herausfallen. Werden sie dennoch angezeigt, schrecken die schlechten Bewertungen potenzielle neue Kunden ab. Auf der anderen Seite werden die Profile, die gut bewertet wurden, mehr Nutzern angezeigt.

Faustregel: Erfahrungsgemäß bringt eine gute Bewertung einen neuen Kunden, während eine schlechte Bewertung 10 potentielle Neukunden "kostet".

Praxistipp: Bleiben plötzlich Neukunden aus, sollten Unternehmen dringend ihre Profile in den Bewertungsportalen überprüfen. Oft sind neue, schlechte Bewertungen der Grund für die Umsatzeinbußen.

Ja! Ist der Bewerter bekannt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Bewertungsportale wie Google sind im Bereich des Online-Marketings ein wichtiger Baustein. Viele Kunden vertrauen vor dem Kauf eines Produktes oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung auf die Bewertungen anderer Kunden. Ein gut bewertetes Unternehmen hat in der Regel einen besseren Absatz als ein vergleichbares Unternehmen mit schlechteren Bewertungen. Somit sind die Auswirkungen von falschen rund rechtswidrigen Bewertungen fatal. Denn diese wirken sich schlecht auf den Ruf des Unternehmens aus. Dies hat wiederum Umsatzeinbußen zur Folge, da sich potenzielle Kunden von einer falschen und rechtswidrigen Bewertung beeinflussen lassen.

Ein Vorgehen gegen den Bewerter einer Google Bewertung ist möglich, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt und der Bewerter bekannt ist.
Ein Recht auf Löschung besteht dann, wenn die Bewertung rechtswidrig ist. Es gibt verschiedene Gründe, wann eine Bewertung rechtswidrig ist. Sehr oft werden unwahre Tatsachen in den Bewertungen behauptet.

Beispiele für eine unwahre Tatsachenbehauptung in einer Google-Bewertung:

„Der Arzt rechnet nicht erbrachte Leistungen ab“
„Der Shop verkauft Plagiate“
„Der Immobilienmakler hat die Kaufzusage nicht eingehalten“


Wenn die beanstandete Bewertung rechtswidrig ist, haben die Betroffenen ein Recht auf Löschung. Sie können auch fordern, dass der Bewerter künftig solche Bewertungen unterlässt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bewerter unter seinem richtigen Namen die Bewertung abgegeben hat. Wurde ein Pseudonym verwendet, ist ein Vorgehen auch möglich, wenn es gelingt, den Bewerter zu identifizieren. Hierzu benötigt man die Daten des Bewerters. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf Google die Daten des Bewerters nicht herausgaben. Ausnahme: Es liegt eine Straftat vor. In diesem Fall kann Strafanzeige gegen den unbekannten Bewerter erstattet werden. Der Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen und die ermittelten Daten aus der Ermittlungsakte ersehen.

Grundsätzlich sind die Anwaltskosten vom Mandanten zu zahlen, denn dieser hat den Anwalt beauftragt und mit ihm einen Vertrag geschlossen. Bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen Google muss folglich der Mandant die Anwaltskosten tragen. 
Wird gegen rechtswidrige Bewertungen gerichtlich vorgegangen und Google durch Urteil verpflichtet, die entsprechenden Bewertungen zu löschen, muss Google auch die angefallenen Anwaltskosten (außergerichtlich und gerichtlich) zahlen.

Bewertungen sind bereits heute das wichtigste Kriterium zur Kaufentscheidung. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Bedeutung von Onlinebewertungen künftig noch weiter steigen wird. Sprachassistenten halten immer mehr Einzug in unser Leben. Menschen, die auf der Suche nach einem Arzt, einem Restaurant oder einer Werkstatt sind "befehlen" dem Sprachassistenten genau das was sie wünschen: "such mir den besten Zahnarzt in Frankfurt", "zeig mir das beste Restaurant in Hamburg" oder einfach nur "seriöser Goldhändler in München." Die Algorithmen können nicht beurteilen, was "gut" und was "schlecht" ist. Diese Aufgabe übernehmen die Bewertungen, mit denen die Algorithmen dann "gefüttert" werden. Am Ende steht dann das Suchergebnis.

Google bietet den Nutzern auf denkbar einfache Art und Weise die Möglichkeit, Ärzte, Hotels, Restaurants, Unternehmen, Attraktionen, Orte und Sehenswürdigkeiten zu bewerten. Genauso einfach wie die Abgabe einer Bewertung, genauso groß ist auch Missbrauchsgefahr der Google Bewertungsfunktion, da jeder, der über einen E-Mail Account verfügt, auch eine Bewertung abgeben kann.

In Zeiten von Corona rücken auch Apotheken, Drogeriemärkte, Finanzhäuser, Finanzmakler, Pharmakonzerne und Biotechunternehmen in den Fokus der Bewerter. Auch die Autokinos, die nun wiedereröffnen und entstehen, müssen sich gegen starke Konkurrenz behaupten und können von vielen Menschen bewertet werden.

Bewertungen im Internet beeinflussen Kaufentscheidungen nachweislich. Laut einer aktuellen GfK-Studie erkundigen sich 66,4 % der Befragten vor einer Kaufentscheidung nach Onlinebewertungen. 31,9 % der Befragten gaben an, sich sogar deutlich von den Bewertungen im Internet beeinflussen zu lassen. Auch 52,2 % der 20-39-jährigen werfen häufig einen Blick in die Bewertungsportale. Mittlerweile werden die Online-Bewertungen und Rezensionen mindestens genauso wichtig erachtet, wie Empfehlungen von Freunden oder wie unabhängige Vergleichstests. Google und auch die speziellen Bewertungsplattformen haben dies längst erkannt und nutzen die Bewertungen, um die "besten" Suchergebnisse zu präsentieren. Die Bewertungen werden dabei von den entsprechenden Suchalgorithmen berücksichtigt. Unternehmen, die nicht bewertet werden, können hieraus dann keinen Vorteil ziehen.

Google bietet eine Funktion an, mit der man seine eigenen Bewertungen verwalten kann. In Bezug auf Google Maps empfiehlt Google folgendes Vorgehen:

„Öffnen Sie Google Maps auf Ihrem Computer. Klicken Sie links oben auf das Dreistrich-Menü. Klicken Sie auf Meine Beiträge. Klicken Sie neben der Rezension, die Sie bearbeiten oder löschen möchten, auf das Dreipunkt-Menü. Wählen Sie eine Option aus und folgen Sie der Anleitung.“

Hier einige Fehler, die Ihnen beim Bewerten nicht unterlaufen sollten:

  1. Unsachliche Bewertung Häufig haben Bewertungen mit dem Unternehmen, der Dienstleistung oder dem Arzt nichts zu tun oder sind aus anderem Grund unsachlich. Dies möchte auch Google nicht. Daher schreibt Google vor, dass Bewertungen nicht zur "Äußerung politischer oder sozialer Kommentare oder für persönliche Polemiken" missbraucht werden sollen. Eine Bewertung kann gelöscht werden, wenn das Thema verfehlt ist. Überprüft werden kann eine solche Bewertung in jeden Fall.
  2. Freundlicher Ton schadet nie. Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden nicht geduldet. Strafbare Kommentare sind ebenso unzulässig, wie es auch verboten ist, strafbare Kommentare abzugeben. Strafbar sind Kommentare meist, wenn sie andere Menschen beleidigen, diffamieren oder verleumden.
  3. Google möchte nicht, dass Unternehmer oder deren Mitarbeiter ihr eigenes Geschäft bewerten. Wer sein eigenes Unternehmen bewertet handelt mitunter auch wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
  4. Bewertungen dürfen nicht das Urheberrecht verletzen. „Copy und Paste“ fremder Erfahrungsberichte ist nicht zulässig.
  5. Google weist außerdem darauf hin, dass Bewertungen nicht unter fremdem Namen abgegeben werden sollen.
  6. Google möchte zudem verhindern, dass personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen in den Bewertungen wiedergegeben werden. Es ist nicht erlaubt, die Privatanschrift des Unternehmers oder andere private Informationen preiszugeben. Das ist rechtswidrig.
  7. Hassreden werden auch im Rahmen von Bewertungen nicht geduldet. Aufstachlungen zum Hass "gegen Personengruppen basierend auf Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, Alter, Veteranenstatus, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität“ sind laut Google nicht erlaubt.

Wenn es zu (berechtigten) schlechten Bewertungen im Internet kommt, sind oft Emotionen im Spiel. Unternehmern ist jedoch anzuraten, einen kühlen Kopf zu bewahren. Im Laufe der Jahre hat sich die nachfolgende Vorgehensweise als äußerst zielführend erwiesen, das "Bewertungsproblem" auf dem kleinen Dienstweg zu erledigen:

  1. Bleiben Sie sachlich, auch wenn es schwer fällt - egal, was über Sie und Ihr Unternehmen geschrieben wurde. So verhindern Sie, dass es zu einer Eskalation kommt.
  2. Antworten Sie auf freundliche Art und Weise und bedanken sich im ersten Schritt für das Feedback, da jede Rückäußerung hilfreich sein kann, die eigenen Produkte und Dienstleistungen zu verbessern.
  3. Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu dem Verfasser der Bewertung auf, sofern dessen Identität bekannt ist. Entschuldigen Sie sich für Fehler und Unstimmigkeiten, sofern es zu solchen gekommen sein sollte. Kommen Sie dem Kunden entgegen. Lassen Sie sich jedoch nicht erpressen.
  4. Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu dem Portal auf, auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde, wenn die Bewertung anonym abgegeben wurde. Stellen Sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und bitten um Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 14 Tage).
  5. Dokumentieren Sie die Bewertung in Form eines Screenshots und übermitteln die Angelegenheit im letzten Schritt an einen Anwalt, wenn die Maßnahmen Nummer 1 bis Nummer 4 nicht zur Lösung führen. 

Ja, viele Beispiele aus unserer Praxis zeigen, dass man seine Anliegen gegenüber Google mit der richtigen Herangehensweise durchsetzen kann. Sind Bewertungen rechtswidrig oder strafbar, dann muss auch der Riese Google sich deutschem Recht beugen. Man benötigt nur Ausdauer und einen spezialisierten Rechtsanwalt, der bereits viel Erfahrung mit Google gesammelt hat. 

Wie dies in der Praxis aussehen kann, zeigt dieses Beispiel eines Arztes "Google Bewertung löschen lassen - Anleitung für Ärzte - wenn der Bewerter kein Patient war".

Einen echten Fall dazu finden Sie auch hier "Google nimmt Berufung zurück - Bewertung ohne Text-Urteil". Diesem Arzt konnten wir gegenüber Google zu seinem Recht verhelfen, so dass das Unternehmen eine 1-Sternbewertung ohne weiteren Text löschen musste.

Es ist möglich, auch gegen Bewertungen vorzugehen, die keinen Text bzw. Erfahrungsbericht zum Inhalt haben und nur aus beispielsweise einem Stern bestehen.

Dies ist vor allen Dingen möglich, wenn die Bewertung von Nutzern abgegeben wurde, die keinen Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen, Arzt oder Geschäft hatten. Das muss man Google mitteilen.

Beispiel:
Unsere Kanzlei hat Google vor einigen Jahren verklagt, weil ein Arzt mit einer reinen 1-Stern-Bewertung ohne weitere Fließtext über Google bewertet wurde. Der Bewerter benutzte ein Pseudonym. Es war unbekannt, von wem die Bewertung abgegeben wurde. Google wollte nicht überprüfen, ob der Bewerter tatsächlich Patient in der Praxis unseres Mandanten gewesen ist. Das Landgericht Lübeck urteilte, dass eine schlechte Bewertung ohne Tatsachengrundlage immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstelle und verurteilte Google zur Entfernung der Bewertung, LG Lübeck, 9 O 59/17, Urteil vom 13.06.2018. Das Urteil finden Sie im Volltext hier: Urteil: Google muss Ein-Stern-Bewertung löschen

Google überprüft die Beschwerden gegen Bewertungen auf Google My Business und bittet die Verfasser der Bewertungen um Mithilfe, wenn es zu einer Beanstandung der Bewertung durch das betroffene Unternehmen kommt. Im ersten Schritt kontaktiert Google die Bewerter und erklärt, dass der Beschwerdeführer behauptet, durch die Bewertung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Einen Auszug der Beschwerde fügt Google der Nachricht an den Bewerter bei. Google bittet im Anschluss den Verfasser der Bewertung innerhalb von sieben Kalendertagen darzulegen, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Google möchte von dem Bewerter die Hintergründe der Bewertung erfahren und bittet auch um die konkrete Nennung des Zeitraums, in dem die in der Bewertung beschriebenen Erfahrungen gemacht wurden. Auch soll der Bewerter Nachweise übermitteln, die den Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen darlegen. Dies können Rechnungen, Lieferscheine, Terminkarten, Eintragungen auf Bonuskarten, Rezepte o. ä. Nachweise sein. Google weist auch darauf hin, dass die Daten geschwärzt werden können.

Zudem bittet Google die Rezensenten, bei denen behauptet wird, dass sie kein Kunde oder Patient gewesen seien, den richtigen Namen mitzuteilen bzw. Nachweise für die tatsächlichen Hintergründe der Bewertung zu übermitteln.

Abschließend weist Google darauf hin, dass der jeweilige Erfahrungsbericht unter Umständen entfernt werden muss, wenn der Verfasser der Bewertung weder die konkreten Hintergründe nennt, noch entsprechenden Nachweise übermittelt oder der Weiterleitung der Stellungnahme unter Nachweise widerspricht:

Sollten wir innerhalb von sieben (7) Kalendertagen keine Antwort von Ihnen erhalten, Sie keine konkreten Hintergründe für Ihre Bewertung mitteilen bzw. keine Nachweise überlassen oder einer Weiterleitung Ihrer Stellungnahme und ggf. überlassener Nachweise widersprechen, werden wir Ihren Erfahrungsbericht unter Umständen leider entfernen müssen

Wenn Sie bewertet wurden, können Sie auch direkt mit einem Rechtsanwalt gegen falsche, strafbare und rechtswidrige Google Bewertungen vorgehen. Sie müssen nicht zuerst versuchen, die Bewertung selbst löschen zu lassen. Keinesfalls müssen Sie einen Kommentar auf die Bewertung abgeben. Hiervon raten wir drigend ab.

Viele Unternehmer und Selbständige haben überhaupt keine Zeit und keine Lust, sich selbst mit Google auseinanderzusetzen. Insbesondere wenn man eine schnelle Löschung der rechtswidrigen, falschen oder strafbaren Bewertung erreichen möchte, macht es Sinn direket einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten. Unsere Erfahrung zeigt, dass Google auf anwaltliche Löschanträge in der Regel schneller reagiert, als auf die selbstgestellten Löschanträge. Wenn Google auf unseren Löschantrag nicht reagiert oder die Löschung der rechtswidrigen Bewertung verweigert, können wir als nächstes Mittel Google anwaltlich abmahnen. Reagiert Google auch auf die Abmahnung nicht, kann man direkt ins gerichtliche Verfahren (einstweilige Verfügung oder Klage) übergehen.

Die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte vertritt seit Jahren eine Vielzahl von Selbstständigen, Dienstleister, Unternehmen, Firmen und Shops, die gegen falsche und negative Google Bewertungen ankämpfen. Wenn Sie anwaltliche Hilfe suchen, können Sie sich jederzeit direkt mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen.

Es besteht ein Recht auf Löschung der Google Bewertung, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt. Es gibt zahlreiche Rechtsverletzungen, die dazu führen, dass die Bewertung gelöscht werden muss.

Am häufigsten kommt es vor, dass die Bewertung gelöscht werden muss, weil der Bewerter lügt. Juristen sprechen dann von der Behauptung und Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Das kann sogar strafbar sein, wenn der Bewerter ganz bewusst unwahre Dinge verbreitet, um dem betroffenen Unternehmen zu schaden, vgl. §§ 185 ff Strafgesetzbuch.

Es darf nicht beleidigt (§ 185 Strafgesetzbuch) werden und es soll auch niemand verleumdet (§ 186 Strafgesetzbuch) werden. Auch die Üble Nachrede (§ 187 Strafgesetzbuch) kann strafbar sein. 

Eine Rechtsverletzung liegt bspw. auch vopr, wenn die Bewertung von einer Person geschrieben wird, die nie Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen hatte.

Man kann die Google Bewertung auch "anfechten", wenn die Bewertung einzig und allein dazu dient, das bewertete Unternehmen schlecht zu machen. Man spricht dann auch von einer Schmähkritik.

Zuletzt erkennt auch Google ein Recht auf Löschung, wenn gegen die Google Rezensionsrichtlinien verstoßen wird. Die Google Richtlinien sind größtenteils mit unseren Gesetzen deckungsgleich. Das bedeutet: Liegt ein Verstoß gegen unsere Gesetze vor, dann wäre dies auch ein Verstoß gegen die Rezensionsrichtlinien. Teilweise gehen die Google Richtlinien sogar weiter als unsere Gesetze. So will Google bspw. keine Vulgärsprache in den Bewertungen sehen - zum Schutze der Kinder und Jugend.

Google bietet jedem Nutzer die Möglichkeit, ein "Local-Guide" zu werden. Google erklärt sehr genau, wie man ein Local-Guide werden kann und auch, was der Local-Guide alles darf.

"Wer ist als Local Guide qualifiziert?"

Local Guide Bewertungen sind Bewertungen von Google-Nutzern, die bereits viele Bewertungen abgegeben haben.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Local Guides-Programm laut Google:

"Sie besitzen ein gültiges Google-Konto.
Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
Sie haben sich für die Teilnahme am Programm registriert.
Google will nur private Locals.

"Organisationen, Marken und Unternehmen sind von der Teilnahme an diesem Programm ausgeschlossen. Wenn Sie kostenpflichtige Dienstleistungen erbringen, zum Beispiel als zertifizierter Street View-Fotograf, dürfen Sie diese Dienstleistungen nicht zusammen mit Ihrer Tätigkeit als Local Guide anbieten."

Die Bewertungen von "Local-Guides" werden optisch hervorgehoben und dürften eine höhere Reichweite haben als die Bewertungen der "normalen" Nutzer. Dies lässt Google durchblicken:

Von Zeit zu Zeit kann Google nach alleinigem Ermessen Ihre Mitgliedschaft im Programm hervorheben, indem beispielsweise Local Guide-Logos oder -Symbole in Ihr Profil oder in Ihre Beiträge aufgenommen werden. 

UND: Außerdem werden Sie und Ihre Inhalte unter Umständen in anderen Kanälen in Bezug auf Google und dessen Tochtergesellschaften oder Partner präsentiert.

In rechtlicher Hinsicht gilt für die Google-Local-Guide Bewertungen nichts anderes als auch für die “normalen“ Google-Bewertungen. Google-Local-Guide-Bewertungen werden gelöscht, wenn der Local-Guide kein Kunde oder Patient des Unternehmens oder der Praxis gewesen ist, die er bewertet hat. Zudem wird die Bewertung des Local-Guide gelöscht, wenn der Local-Guide unwahre Tatsachenbehauptungen in der Bewertung verbreitet. Zudem werden die Bewertungen gelöscht, wenn sich der Local Guide in der Bewertung strafbar äußert. Beispiele:

Beleidigung: "Halsabschneider", "A……," "Drecksack", "Keimzelle für Krankheiten", "Nazi", "Schlachter"
Verleumdung: "es werden Plagiate verkauft", "der Arzt rechnet Leistungen ab, die er nicht erbracht hat"
oder üble Nachrede: "ich gluabe, die Hygienevorschriften werden nicht eingehalten", "ich glaube der Goldhändler zahlt nicht den wahren Gegenwert aus"
Auch Google will, dass sich die Local-Guides benehmen und teilt ausdrücklich mit, was die Guides nicht dürfen:

"Verleumdung, Beleidigung, Belästigung, Stalking, Bedrohung oder andere Verletzungen der Rechte Dritter (einschließlich Persönlichkeitsrechten);personenbezogene Daten anderer Nutzer anforderst oder erfasst.
das Hochladen, der Versand, die Übertragung oder die Veröffentlichung gesetzeswidriger, unangemessener, verleumderischer oder anstößiger Inhalte oder Nachrichten per E-Mail oder auf anderem Weg;
Hausfriedensbruch oder jeglicher Versuch, sich unberechtigt oder unerlaubt Zugang zu fremdem Eigentum oder Orten zu verschaffen;
das Hochladen, der Versand oder die Veröffentlichung von kommerziellen oder Werbemitteilungen, Schneeballsystemen oder sonstigen störenden Mitteilungen;
betrügerisches Auftreten als eine andere Person oder ein Unternehmen;
Anstiftung oder Anleitung zu Straftaten;
Anstiftung zu körperlicher Gewalt gegen Personengruppen oder Einzelpersonen;
die Übertragung von Viren, Würmern, Defekten, Trojanischen Pferden oder anderen schädlichen Elementen; sowie
die Einsendung fingierter, gefälschter oder unangemessener Rezensionen, Änderungen oder Entfernungen."

Ja. Der Local Guide kann einen Alias / Pseudonym als Namen verwenden. Dies sehen die Nutzungsbedingungen von Google vor. Auch der Name für Ihr Gmail-Konto kann geändert werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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