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Dürfen Bewertungsportale die Bewertungen ihrer Nutzer filtern?
Medienrecht:

Dürfen Bewertungsportale die Bewertungen ihrer Nutzer filtern?

Dürfen Bewertungsportale Bewertungen filtern?

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•    Dürfen Bewertungsportale Filter einsetzen?
•    Müssen die Bewertungsportale Filter transparent einsetzen?

Update: BGH zum Einsatz von Filtern bei Bewertungen

Der BGH hat in der Zwischenzeit geurteilt, dass Bewertungsportale Filter einsetzen dürfen. Bewertungen können demnach kategorisiert werden (Beispiel: empfohlen / nicht empfohlen); BGH Urteil vom 14.01.2020, Az. VI 495/18.

Bewertungsportale

Aus dem alltäglichen Leben sind sie nicht mehr wegzudenken. Bewertungsportale. Ob Restaurant, Ärzte oder auch Fitnessstudios. Im digitalen Zeitalter sind Online-Bewertungen, wie eine Empfehlung von Freunden und Bekannten, für die Entscheidung des Verbrauchers von großer Bedeutung. Aber auch für die Dienstleister sind die Bewertungen im Internet zu ihrem Aushängeschild mutiert. Gute Bewertungen fördern den Absatz, schlechte hingegen nicht. Daher ist es nicht verwunderlich, dass in den vergangenen Jahren, immer wieder Streitigkeiten zwischen Bewertungsportalen und bewerteten Dienstleistern die Gerichte beschäftigten.  

Streit zwischen Yelp und Fitnessstudio-Betreiberin

Derzeit steht ein Rechtsstreit zwischen dem Bewertungsportal Yelp und der Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Fokus. Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 495/18) soll nun klären, ob Bewertungsportale die Bewertungen ihrer Nutzer filtern dürfen. In dem anhängigen Verfahren geht es um das von Yelp angewandte Verfahren, wonach Bewertungen anhand eines Algorithmus in die Kategorien  „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“ eingestuft werden. Mit dem Filtersystem sollen manipulierte Bewertungen aussortiert und nur „hilfreiche“ Bewertungen angezeigt werden. In die angezeigte Gesamtbewertung fließt somit nur der Durchschnitt der „empfohlenen“ Bewertungen. Dies führt dazu, dass ein Gros aller abgegebenen Bewertungen nicht angezeigt wird und somit die Gesamtbewertung verfälscht wird. Unklar ist allerdings, anhand welcher Kriterien Yelp die Bewertungen kategorisiert. Aus diesem Grund verklagte eine Fitnessstudio-Betreiberin das Bewertungsportal auf Unterlassung der Ausweisung einer Gesamtbewertung bzw. einer Gesamtzahl der Bewertungen für ihre Fitnessstudios, in welche Bewertungen, die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden sind, von der Beklagten aber als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft werden, keinen Eingang finden. Bemängelt wird die Art und Weise, wie die Bewertungen zustande kommen, denn es fehlt an einem transparenten Verfahren. Nur das Bewertungsportal selbst weiß, anhand welcher Kriterien es die Filterung vornimmt.

Der bisherige Prozessverlauf in Sachen Yelp

In erster Instanz wurde die Klage vom Landgericht München abgewiesen. Die Berufung vor dem  Oberlandesgericht München (Urteil v. 13.11.2018, Az. 18 U 1280/16) war hingegen erfolgreich und das Gericht verurteilte Yelp dazu, es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite für die Fitnessstudios eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als „momentan nicht empfohlen“ wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass Yelp zum Ersatz des Schadens, welcher infolge der gefilterten Bewertungen entstandenen ist sowie noch entstehen wird, verpflichtet ist.

Gegen diese Entscheidung hat das Bewertungsportal Revision eingelegt. Der BGH hat bereits zu der Sache am 19.November 2019 verhandelt und wird sein Urteil am 14. Januar 2020 verkünden.

Stellungnahme zum Klageverfahren gegen das Bewertungsportal Yelp

Die Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten. Sollte er der Ansicht des OLG München folgen, müsste Yelp sein aktuelles Filtersystem grundlegend ändern. Gegen den Einsatz solcher Filtersysteme ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings sollten diese so gestaltet sein, dass für die Nutzer von Bewertungsportalen ersichtlich ist, dass ihre Bewertungen gefiltert werden. Ein bloßer Hinweis ist nicht ausreichend, sondern die einzelnen Kriterien des Filterprozesses müssen transparent offengelegt werden. Nur so kann die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Bewertungsportale gewährleistet werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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