Auf einer Veranstaltung der Partei „Die Rechte“ ehrten die Besucher eine Holocaustleugnerin. In einer Rede leugnete ein Teilnehmer einer naheliegenden Interpretation seiner Aussage nach dort selbst den Holocaust. Ob dies für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung reicht, hatte nun das OLG Hamm zu entscheiden.
Ist das Volksverhetzung?
Im Fall vor dem OLG Hamm sagte der Verurteile auf einer Veranstaltung zu Ehren einer bekannten Holocaustleugnerin in einer kurzen Rede: „Die Juden haben Christus verworfen, haben ihn kreuzigen lassen, sie haben sein Opfer für sich in Anspruch genommen und brauchten einen anderen Mythos. Den haben sie geschaffen und der findet auch seinen Niederschlag in § 130 Strafgesetzbuch.“
Manchmal ergibt auch bei Mehrdeutigkeit nur eine Auslegung Sinn
Das gilt jedoch nicht ausnahmslos, hat das OLG Hamm (Az. III-3 RVs 19/21) entschieden. Die Richter sind der Meinung, dass die freundliche Auslegung nur der Maßstab sein dürfe, wenn dieses Verständnis den Umständen des Falles nach nicht auszuschließen sei. Es kommt demnach also auf den Kontext an, in dem eine Äußerung getätigt wird. Kann das Publikum eine Äußerung gar nicht anders interpretieren, als so wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt wird, darf er durch eine andere, günstigere Auslegung nicht aus der Verantwortung genommen werden.
Im Fall vor dem OLG Hamm handelt es sich zweifellos um verachtenswerten Judenhass. War dies aber auch Volksverhetzung?
Ja, sagte zunächst das Amtsgericht Bielefeld - Geldstrafe von 900 € (Az. 811 Cs 189/19, AG Bielefeld). Das Berufungsgericht sah das nicht anders (Az. 05 Ns 68/19, LG Bielefeld): Durch die Äußerung habe der Angeklagte den Holocaust als Erfindung der Juden dargestellt. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass dies von Teilnehmern der Veranstaltung auch entsprechend verstanden werden würde.
OLG Hamm: Mehrdeutigkeit auf einer solchen Veranstaltung nicht der Maßstab
In der Revision wandte der Angeklagte dann ein, dass die Äußerung mehrdeutig sei – was an seiner Verurteilung nichts änderte. Denn entsprechend des oben dargestellten Maßstabs, sei eine günstigere Auslegung den Umständen nach ausgeschlossen. Auf einer solchen Veranstaltung könne sicher ausgeschlossen werden, dass es dem Angeklagten mit seiner Äußerung um etwas anderes als eine Leugnung des Holocaust gegangen sei.
Im Übrigen entspreche es auch internationalem Recht, dass die Darbietung von Hass, Antisemitismus und Leugnung des Holocaust nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
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