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eBay Bewertung BGH

eBay Bewertung BGH

„Versandkosten Wucher!!“ - BGH erlaubt harte Kritik auf eBay

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Auf eBay gehen Nutzer mitunter hart miteinander ins Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun klar: Kritik dort darf auch scharf und überzogen sein. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay können der Meinungsfreiheit jedenfalls nicht im Weg stehen.

BGH VIII ZR 319/20 (eBay Bewertung)

Der BGH hat entschieden, dass Käufer auf eBay auch herabsetzende Bewertungen abgeben dürfen. Geht es hingegen um eine Diffamierung des Verkäufers, muss dieser das nicht hinnehmen (Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 319/20). Dem aktuellen Urteil zufolge ist die Grenze des Zulässigen erreicht, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Solche sogenannte Schmähkritik muss sich kein Verkäufer gefallen lassen. Weiteren Einschränkungen unterwirft der BGH eBay-Bewertungen nicht.

Versandkosten sorgten für Ärger

Mit „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“ hatte ein eBay-Nutzer seine Erfahrung mit einem Händler kommentiert. Zuvor hatte er Gelenkbolzenschellen für 19,26 € brutto gekauft. Davon entfielen 4,90 € auf die Versandkosten – was den Kunden sichtlich verärgerte. Dass er seinem Frust öffentlich freien Lauf ließ, gefiel wiederrum dem Händler nicht. Dieser klagte vor dem Amtsgericht auf Entfernung der Bewertung. Das Gericht hatte jedoch kein Problem mit der Bewertung und stufte sie als zulässige Meinungsäußerung ein.

Anders das Landgericht in der Berufungsinstanz. Es änderte das Urteil ab und verurteilte den Käufer antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zur Begründung bezog das Gericht die AGB der Internetplattform ein. Dort heißt es unter anderem: „Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein“. Demnach sei nicht nur Schmähkritik verboten, sondern auch unsachliche Kritik. eBay habe nämlich auch vor weniger harter Kritik schützen wollen. Einen sachlichen Bezug vermochten die Richter aber in der umstrittenen Bewertung nicht mehr zu erkennen.

AGB beschränken nicht die Meinungsfreiheit

Dem ist der BGH zu Recht entgegengetreten. Würde man der Auffassung des Landgerichts folgen, könnten Plattformen wie eBay über die Reichweite von Grundrechten disponieren, die mittelbar auch zwischen Privatleuten gelten. Anstatt jedoch die AGB-Klausel für unwirksam zu erklären, wählte der BGH rechtlich einen eleganteren Weg und legte sie grundrechtskonform aus: Mit seinem Sachlichkeitsgebot habe eBay Meinungsäußerungen gar keinen deutlich schärferen Einschränkungen unterwerfen wollen, so das Gericht. Es gelte die Schmäkritikgrenze. Dennoch wird der BGH deutlich. Wenn man eine Meinungsäußerung eines Käufers regelmäßig bereits dann als unzulässig einstufte, wenn sie herabsetzend formuliert sei und/oder nicht (vollständig oder überwiegend) auf sachlichen Erwägungen beruhe, würde dies den grundrechtlichen Wertungen nicht gerecht werden.

Die implizite Aussage: Egal, was in AGB steht, worauf es ankommt, sind die Grundrechte – und zwar so, wie die Gerichte sie im Verhältnis zueinander auslegen.

BGH: Konkrete Bewertung ist keine Schmähkritik

Mit der konkreten Bewertung hatte das Gericht indes kein Problem: „Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.“ Daran fehle es bei der Bewertung "Versandkosten Wucher!!". Dieser Fall zeigt wieder einmal wie die Grundrechte unserer Verfassung selbst im privaten Bereich eine große Rolle spielen. Wie weit sie anzuwenden sind, lässt sich nicht einfach per AGB regeln.

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Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

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