In den meisten Fällen ist es im Presserecht so, dass Einzelpersonen gerichtliche Schritte gegen Verlage einleiten, weil sie der Auffassung sind, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch Presse und Medien verletzt werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen es genau andersherum läuft.
So geschehen im Falle einer Journalistin, die – wie auch Ihr Arbeitgeber – ein Verlag – von einer Person gezielt durch Verbreitung frei erfundener Behauptungen in ihrer Glaubwürdigkeit herabgesetzt werden sollte.
Details zum Fall
Der Beklagte ist ein deutschlandweit bekannter Kritiker der Corona-Maßnahmen und der Medien im Allgemeinen.
Er bezeichnet die Presse und Medien regelmäßig als „gleichgeschaltet“ und „bezahlte Schreiberlinge“. Er polarisiert nicht zuletzt durch seine Kritik an einer „Corona-Diktatur“, die er u.a. im Internet verbreitet/verbreiten lässt.
Hinzu kommen öffentliche Auftritte, in denen er seinen Unmut über Presse und Medien äußert.
Grenzen wurden dann allerdings überschritten, als er im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung behauptete, dass die Klägerin jahrelang mit einem führenden Kommunalpolitiker zusammengelebt habe.
Diese Behauptung war frei erfunden, unwahr und entsprach nachweislich nicht den Tatsachen.
Außergerichtlich wollte sich der selbsternannten „Querlenker“ nicht einsichtig zeigen. Daher wurde er verklagt.
Einsicht zeigte erst sein Anwalt als es im zweiten Verhandlungstermin zu einer Beweisaufnahme kam und der Politiker, mit dem die Journalistin zusammengelebt haben soll, aussagte, dass die Behauptungen unwahr und frei erfunden seien.
Bedeutung des Falls für Presse und Medien
Journalist*innen müssen eine dicke Haut haben, wenn sie in der heutigen Zeit ihrer Arbeit nachgehen. Einschüchterungen, Drohungen und gezielte Diskreditierungsversuche – wie im vorliegenden Fall – gehören fast schon zum Alltagsgeschäft.
Daher ist es wichtig, hin und wieder ein Zeichen der Stärke zu setzen: Bis hierhin und nicht weiter!
Solche Äußerungen wie vorliegend stellen einen Eingriff in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts der Journalist*innen dar , die geeignet sind, dem Ansehen derselben Schaden zuzufügen. Die Klägerin ist als Journalistin im erhöhten Maße darauf angewiesen, dass ihre Person sowie ihr journalistisches Handeln und Wirken integer, sachlich und objektiv neutral sind und auch so wahrgenommen werden. Diese (berufliche) Glaubwürdigkeit ist gekoppelt an die Person der Klägerin und Ausfluss des kommerziellen Aspektes des Persönlichkeitsrechts.
Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Durch die Verbreitung frei erfundener Geschichten entstehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der journalistischen Neutralität der Medienschaffenden. Daher wurde der Beklagte zu Recht verurteilt, dies künftig zu unterlassen.
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