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Presserecht & Medienrecht: Identifizierende Online-Berichterstattung, Linksetzung und Eilrechtsschutz (LG Mainz)

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In einem presserechtlichen Eilverfahren vor dem Landgericht Mainz haben wir den Antragsteller vertreten. Streitgegenstand war die Frage, ob ein regionales Online-Nachrichtenportal im Rahmen einer fortlaufenden Berichterstattung über Missstände in einem Mehrparteienhaus in Mainz einen privaten Vermieter bzw. Funktionsträger innerhalb einer Eigentümergemeinschaft identifizierend darstellen durfte – und ob darüber hinaus ein Hyperlink auf ein externes Wohnungsinserat zulässig ist, über das der Betroffene namentlich erkennbar wurde.

Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung insbesondere hinsichtlich

• identifizierender Berichterstattung (Personalisierung und Zuordenbarkeit),

• einzelner Passagen mit negativer Rahmung und möglicher Prangerwirkung, sowie

• der Verlinkung auf eine Drittplattform (Inserat), über die eine Identifizierung des Betroffenen erleichtert wurde.

YouTube Video: 🔍 Verdachtsberichterstattung in Presse und Medien
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In der Entscheidung hat das Gericht die für Redaktionen wie Betroffene wichtigen Abwägungsgrundsätze präzisiert: Maßgeblich ist die einzelfallbezogene Interessenabwägung zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und gegebenenfalls betroffenen unternehmensbezogenen Interessen einerseits sowie der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits. Relevante Kriterien sind dabei insbesondere Wahrheitsgehalt, Sozialbezug, Kontext der Darstellung, Herkunft der Informationen (öffentlich zugänglich/Legalität der Recherche), Breitenwirkung sowie ein mögliches legitimes Informationsinteresse an der Identität des Betroffenen.

Besondere Praxisrelevanz hatte im Verfahren auch die Frage, welche Bedeutung eine Linksetzung im journalistischen Kontext haben kann, wenn der Link auf fremde Inhalte führt und dort eine Namensnennung enthalten ist.

Strategische Entscheidung nach der Entscheidung: bewusst kein Rechtsmittel

Nach dem Urteil wurde bewusst auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Entscheidung war strategisch motiviert: Ziel war, ein Zeichen gegen die weitere Berichterstattung zu setzen – insbesondere ohne durch eine Fortsetzung des Verfahrens einen zusätzlichen Anlass für eine erneute oder vertiefte mediale Aufarbeitung („Gerichtsberichterstattung“) zu schaffen. Gerade in medial aufgeladenen Konstellationen gehört die Frage, ob und wie lange ein Rechtsstreit fortgeführt wird, zur taktischen Gesamtstrategie im Presserecht.

Für Verlage, Redaktionen und Medienhäuser zeigt das Verfahren, worauf es bei der rechtssicheren Berichterstattung in Konfliktlagen ankommt:

• Wann eine identifizierende Berichterstattung trotz Persönlichkeitsrecht zulässig sein kann

• Welche Rolle öffentliche Quellen, Kontextualisierung und lokale Breitenwirkung spielen

• Wie Gerichte wertende Elemente und Tatsachenkern trennen bzw. zusammen bewerten

• Welche rechtlichen Argumentationslinien bei Hyperlinks und Drittinhalten bedeutsam werden

Für Betroffene (Privatpersonen, Unternehmer, Vermieter, Funktionsträger) macht das Verfahren deutlich, welche Anforderungen an einen erfolgreichen Eilantrag gestellt werden – und dass zur Interessenwahrung häufig auch außerprozessuale und strategische Erwägungen gehören:

• Wie Identifizierbarkeit und Stigmatisierungsrisiken im Rahmen der Abwägung gewichtet werden

• Welche Angriffspunkte bei Darstellung, Kontext und Verlinkung typisch sind

• Welche strategischen Alternativen neben weit gefassten Unterlassungsbegehren oft zielführend sind (z.B. eng begrenzte Anträge, Kontext-/Richtigstellungsansätze, abgestufte Vorgehensweisen)

• Wann ein bewusster Verzicht auf Rechtsmittel taktisch sinnvoll sein kann, um Eskalation und zusätzliche Öffentlichkeit zu vermeiden

Presserechtliche Beratung und Prozessführung im Eilverfahren

Wir beraten und vertreten Mandanten im Presserecht und Medienrecht – insbesondere bei

• Unterlassungsansprüchen wegen Online-Berichterstattung,

• Streit um identifizierende Berichterstattung,

• Konflikten rund um Links, Plattformen und digitale Reichweite, sowie

einstweiligen Verfügungsverfahren zur schnellen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung.

Der Fall unterstreicht unsere Erfahrung in der präzisen Tatsachenaufbereitung, der grundrechtsgeleiteten Interessenabwägung und der prozessualen Umsetzung im Eilrechtsschutz – mit besonderem Blick auf die Anforderungen moderner, digitaler Berichterstattung.

Ansprechpartner

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht LL.M. und Mediator

Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.
Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.

[email protected]
+49-6131-240950

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