<p>Karsten Gulden ist Rechtsanwalt & Mediator; Mitgründer und Gesellschafter der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte, <strong><a href="t3://page?uid=29" title="Karsten Gulden Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></strong> seit 2009, Wahlfachprüfer beim Justizministerium Mainz/Rheinland-Pfalz und Mitglied im NetzDG-Prüfausschuss der FSM.<br /> Zudem ist er ein Familienmensch, der das Klettern, die Berge & das Campen liebt. Die meiste freie Zeit verbringt er mit der Familie & den Pferden in freier Natur.</p>
Die Bezeichnung „Du alter weißer Mann!“ kann eine strafbare Beleidigung sein, wenn der Adressat herabgewürdigt werden soll. Das gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene durch sein Verhalten keinen Anlass dazu gegeben hat, ihn entsprechend herabzuwürdigen.
Politiker müssen bei jeder Äußerung den Neutralitätsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot beachten. Ansonsten kann ihnen drohen, dass sie bestimmte Äußerungen zu unterlassen haben.
Hasskommentare auf Facebook - hierzu hat das BVerfG klargestellt, dass eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Aussagenden und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorzunehmen ist.
Darf man innerhalb einer Bewertung im Internet den Namen einer Mitarbeiterin des bewertenden Unternehmens nennen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamm in der Sache I-4 U 189/20 zu beschäftigen.