Wer ein Unternehmen oder einen Selbstständigen im Internet schlecht bewertet, trägt die Beweilast für die Tatsachenbehauptungen. Der Bewerter muss also nachweisen, dass die Angaben in der Bewertung der Wahrheit entsprechen. Das gilt für alle Tatsachenbehauptungen, die geschäftsschädigend sind. Kann der Beweis nicht erbracht werden, so kann das Unternehmen die Löschung der Bewertung verlangen.
Beispiel aus der Praxis:
Der Fall des Umzugsunternehmens
Das LG Frankenthal hat einmal entschieden, dass der Bewertende die Beweislast trägt, ob die in der Bewertung vorgetragenen Fakten wahr oder falsch sind (LG Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23). Im vom Landgericht zu entscheidenden Fall bewertete ein Auftraggeber ein Umzugsunternehmen nachträglich mit nur einem von fünf Sternen. Begründet wurde dies in der öffentlichen Bewertung mit einem vermeintlich entstandenen Transportschaden an einer Kommode.
Darüber hinaus warf er dem Unternehmen vor, es habe zunächst angeboten, den Schaden zu beheben, dieses Versprechen aber später nicht eingehalten. Das Umzugsunternehmen bestritt die Verursachung eines Schadens, die Prüfung einer möglichen Schadensbehebung sei nur aus Kundenkulanz vorgenommen worden. Dass es tatsächlich zu einem Transportschaden gekommen war, konnte der Auftraggeber nicht beweisen.
Urteil des Gerichts
Das LG gab der Unterlassungsklage des Inhabers des Umzugsunternehmens statt. Der Vorwurf, es sei zu einem Transportschaden gekommen, stelle demnach keine Meinungsäußerung dar, sondern eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung.
Die Beweislast trägt hierbei der Verfasser der Bewertung.
Die falsche Tatsachenbehauptung in der Bewertung erfülle gleichzeitig die Voraussetzungen der üblen Nachrede des § 186 StGB, sodass es hier zu einer über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht übertragenen Beweislastumkehr zugunsten des Unterlassungsklägers kommt.
Üble Nachrede
Gemäß § 186 StGB macht sich strafbar, wer eine Tatsache über einen anderen behauptet oder verbreitet, welche geeignet ist, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und diese Tatsache nicht erweislich wahr ist. Bei einer negativen öffentlichen Onlinebewertung ist in der Regel mit einer rufschädigenden Wirkung für das Unternehmen zu rechnen, sodass die Voraussetzungen des § 186 StGB erfüllt sind. Ein Unterlassungsanspruch gegen eine rufschädigende online Bewertung hat somit gute Aussicht Erfolg, wenn der Bewertende die darin behaupteten Tatsachen nicht beweisen kann.